Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tod.

Zeitungen ihres Vaterlandes im Innern von Rußland,wohl gar in Sibirien, nicht lesen konnten. — Unterdiesen Umständen wird es daher wohl gerathener sey»,daß sich das Gericht, welches Jemanden in Erbschasts-angclegenheiten auf Veranlassung der Erben öffentlichauffordert zu erscheinen, sich von den Anverwandten, diedarauf antragen, eine sichere und hinlängliche Cautiouzu seiner Schadloshaltung auf jeden Fall machen lasse,damit deren vielleicht lustige Tage um das Erbe unterdie Leute zu bringen, nicht dereinst dem Richter zu einerQuelle böser Tage werden möge. — In den Ländern,wo die Meinungen derRechtslehrer eine gesetzliche Krafthaben, ist diese Angelegenheit nicht ganz so bedenklich,als in andern, wo die Richter in der»Prozeßordnungausdrücklich angewiesen sind. bei der Justizpflege auf jenenicht zu achten, sondern sich lediglich nach landesherrli-chen Verordnungen zu richten. Das moralische Todt-machen ist daher in diesen Ländern immer ein schlimmerFeind des Richters, wenn er auch in der Aufforderungden Verschollenen auf die Erben verweiset, um seinenRegreß an diesen zu nehmen, so kann er damit doch wohlnicht zufrieden seyn, und wird immer fragen: ob solchesRechtens ist, wenn ein Gut der Behörde anvertrauetworden, und sie es den dazu noch nicht berufenen Anver-wandten überweiset? —

In moralischer Beziehung hat der Weise dasPrinzip: den Tod weder ängstlich zu fürchten, noch un-besonnen zu wünsche»; das Leben nicht übermäßig zulieben, noch muthwillig zu verachten; nicht zu thun, alsob man ewig leben, noch zu denken, als ob man heutesterben solle. — Ein alter Weltweiser, der eine langeReihe von Jahren durchlebt hatte, antwortete einemJünglinge,»der ihn seines Alters wegen glücklich pries:Nicht immer ist der Alte seines Alters wegen glücklich;denn ein langes Leben, welches man in bloßen Genüs-sen der Welt hingebracht hat, entschädiget nicht am Ziele