Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
Seite
505
JPEG-Download
 

505

Todfall.

Curmede oder Körmede, das Dudtheii und daSGelaß genannt. Dieses bezieht sich eigentlich auf dasStück Vieh, welches der Grundherr zu nehmen berech-tiget ist, wo aber der Grundherr anstatt des Viehes dasbeste Kleid rc. fordern kann, heißt es auch der Gc-wand fall. Ob dieses Recht auch noch in jetziger Zeitirgendwo geübt wird, kann nicht mit Gewißheit ange-führt werden; es scheint aber nicht, da schon im vorigenJahrhunderte heftig dagegen gestritten wurde, auch hatteman es hin und wieder schon dahin abgeändert, daßman. statt des Viehes rc., mit einem proportionirtenGeldansatze zufrieden war, der natürlich nur in demkleinsten Sahe bestand. Man führte gegen dieses Tod-fallrecht an: Wenn irgend ein Gefalle, eine Abgabeunter die unvollkommenen und verderblichen gehört, soist es die Baulebung; denn das Vieh und der ge-sammte Hausrath gehören unter die ersten Auslageneines Landwirths. Don diesen Auslagen hängt nun derblühende Zustand der Kultur hauptsächlich ab. Wennman nun den Erben eines Landwirths, welche dieWirth-schaft fortsetzen sollen, ein Stück Rindvieh oder einPferd nimmt, so nimmt man ihnen einen Theil der Kräfteund Mittel ab, wodurch sie die Felder bearbeiten undfruchtbar machen sollen. Man vermindert also dadurchdie Produktion der Grundstücke, und die Quelle derErwerbung. Nimmt man den hinterlassenen Erben einanderes Stück von ihrem Hausgeräthe, so entzieht manihnen wieder ein Hülfsmittel zur Betreibung ihrer Land-wirthsckaft. da sie sich doch wieder ein Kleid, ein Bett rc.anschaffen müssen, da der Landmann nie zu viel Stückein seiner Wirthschaft hat, nie dem LuxuS hierin ergebenist, also, was er hat, bedarf er auch. Dann trifft auchder Todfall oder die Baulebung einen Unterthan mehr,als den andern; also den Armen mehr, als den Reichen.Um es hier an einem Beispiele zu zeigen, so sollen hierdrei baulebungsfällige Unterthanen angenommen wer-