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Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Todfall.

den, von denen der Eine 500 Gulden, der Andere1O,00OGulden, und der Dritte 18,000 Gulden im Ver-mögen bat. Der Werth deS besten Viehes, welches manihm nach diesem Rechte nimmt, soll nur 20 Golden ver-anschlagt werden; also ist bei dem Ersten der Todfalloder die Baulcbung bei dem Zweiten und

bei dem Dritten Bringt man nun diese Brüche

unter einerlei Benennung, so zeigt sich, daß man dem,der nur 500 Gulden hinterläßt, von 11250 Theilen desVermögens 4500 Theile, dem, der 10,000 Gulden hin-terläßt. von den gleichen Theilen nur 225 solcher Theile,und dem. der 18,000 Gulden hinterläßt, von 11250Theilen gar nur 125 solcher Theile abnimmt. EinLandwirth der ersten und auch der zweiten Klaffe kanndaher weit mehr Auslagen auf die Kultur machen, alsder, welcher nur 500 Gulden im Vermögen besitzt, alsoist dieses TodfalIrecht, welches hier gleich bei dem !reichen, wie bei dem armen Landwirthe verfährt, einhöchst ungerechtes; denn wenn diese Abgabe gleich nurgeringe erscheint, indem sie auf einmal gegeben und vondem Erbe abgezogen wird. so ist sie doch bei dem Ar-men drückend, der in ein gleiches Verhältniß mit seinemreichen Nachbar tritt, den diese Abgabe nicht behindert.

Wie schon oben bemerkt worden, hatte man diese un-gerechte Abgabe in einigen Ländern schon empfunden,und es dahin abzuändern gesucht, daß man eine Geld-abgabe einführte, bei welcher man auf die Nermögens-umstände der todfälligen Unterthanen sah. Man setztehier und da ein gewisses Prozent von dem hinterlasse-nen Vermögen fest, welches durch die Beamten ange-schlagen und erhoben werden mußte. Allein auch hier-durch sah man diese Abgabe noch nicht als gerecht an;denn erstlich kann derjenige, welcher 10,000 Guldenim Vermögen besitzt, leichter 500 Gulden entbehren, ohnedaß seine Wirthschaft darunter leidet, als ein Armer,der nur 100 Gulden hat, davon 5 Gulden abgeben