Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Todfallsrecht.

kann. Dann bleibt es auch höchst ungerecht, eine Ab.gäbe zu einer solchen Zeit zu fordern, da der, welcher siegeben soll, ohnehin mancherlei Unkosten hat, die ihmdie Mittel zur Fortsetzung seiner Wirthschaft beträcht.lich vermindern: denn jede Abgabe, die nicht von demreinen Ertrage der Grundstücke kommt, ist immer einesehr schädliche Last. — Todfall ist eine alte Form fürTodesfall, daher die Schreibart Todtfall undTodten fall unrichtig ist, und keinen begreiflichenVerstand gewähren. Daher Tod fällig, diesem Rechteunterworfen bedeutet.

Todfallsrecht, ist ein den Erb. und Grundieren, zu.weilen aber auch den Gerichtsherren zustehendes Recht,vermöge dessen sie auf den Todesfall eines Unterthanen,auch Gerichtsunterthancu, aus dessen Berlasscnschaftdasjenige fordern können, was ihnen nach eines jedenOrtes Herkommen, Verträgen und Gesetzen zukommt.Die Namen, welche es in den verschiedenen Provinzenführt, in denen es noch im Gebrauche ist, sind schonoben, S. 504, angeführt worden; in den LateinischenUrkunden heißt es: gu8 mortuurium, muuu3 mortuu,eurmeäu ouput Optimum. Die Ursachen dieser ver-schiedenen Benennungen, nebst den besonderen Eigen-schaften dieses darunter begriffenen Rechts in den Pro.vinzen, worin diese Benennungen üblich sind, müssenunter den hiervon handelnden Artikeln in der Encyklo-pädie aufgesucht werden. Was nun dieses Recht über-Haupt anbetrifft, so ist dessen Ursprung nirgends anderszu suchen, als in der ehemaligen Leibeigenschaft derBauern, daher denn auch bei solchen Gütern, deren Bc-sitzcr niemals Leibeigene gewesen sind, wohin die meistenMeyerhöfe gehören, keine Spur davon zu finden ist.Wegen der großen Veränderungen, die mit dem Bauern-stände seit dem zwölften Jahrhunderte vorgefallen sind,kann man nicht mehr mit Sicherheit von der Baulc-bung und Bcsthaupt einen Schluß aus die spätere Dienst-