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Todfallsrecht.
pflichtigkcit derselben machen; denn es wurde noch zuEnde des verwichenen Jahrhunderts als eine Reallastsolcher Bauerngüter betrachtet, deren Besitzer übri-gens eine persönliche Freiheit genossen. Die Gewöhn-heilen bei diesem Baulebungsrcchte sind sehr verschieden.So viel kann man aber überhaupt davon sagen, daß esentweder in einer gewissen, mit der Größe der Erb.schaftsmasse im Verhältniß stehenden Summe Geldes,oder in einer andern Sache besteht. Besteht es inGelde, so pflegt ein großer Unterschied in der Summegemacht zu werden, je nachdem der Erbe mit dem Der-storbenen in auf. und absteigender Linie verwandt ist,oder ob er ein Seitenvcrwandter desselben ist. In denHessen-Darmstädtischen Landen betrug z.B. das Best-Haupt, wenn ein Ascendcnt oder Descendent erbte,nicht mehr als Prozent der gesammten Erbschafts-maffe. Bei einemCollateralfallc hingegen müssenSPro-zent entrichtet werden, wovon die eine Hälfte der Herr-schaft zukommt, und die andere zu milden Stiftungengebraucht wird. Es pflegt indessen die Berechnung undTaxation nicht sehr genau genommen zu werden, son«dern die Summe wird gewöhnlich durch einen billigenVergleich bestimmt. Besteht das Todfallsrecht in an-dern Dingen, so gehören dahin an einigen Orten dasbeste Pferd, welches dann das Köhrpferd genannt zuwerden pflegt, an andern Orten überhaupt das besteStück Vieh, wiederum an andern das beste Kleid, einhalber Ohm Wein, das beste Bcttgewand rc. Ja anmanchen Orten erstreckt es sich bis auf die Hälfte derganzen Mobiliarverlaffenschaft, oder die Bestimmung istder willkührlichen Auswahl des Gutsherren überlassen.Uebrigens sind mit der Ausübung dieses Rechts sehrviele Mißbräuche verknüpft, welche auch mit zu den Der-anlaffungen der ehemaligen Bauerntumulte des sechzehn-ten Jahrhunderts gehört haben, und Ursache gewordensind, daß in manchen Landen eigene Verordnungen zu