Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Todtschlag.

vel heißt es einige Male: einen Todtschlag bege-hen, nicht thun. Ein vvrsetzlicher Todtschlag,der unter dem Namen des Mordes am bekanntesten ist,zum Unterschiede von einem zufälligen und unver-setz lichen. In engerer Bedeutung ist Todtschlag dieunvorsetzliche Entlcibung eines Andern, man mag nungar nicht Willens gewesen seyn, ihm Schaden zuzufü-gen, oder man mag die Absicht gehabt haben, ihm zuschaden, ohne ihn des Lebens zu berauben, wie z. B. ineinem Zweikampfe; zum Unterschiede von einem Morde,welcher einen boshaften Vorsatz voraussetzt. — DerTodtschlag, üomieiüinin, Fr. Ulvnrtro, üomioitle,ist wie schon oben angeführt worden, die gewaltsameTödtung eines Menschen, geschehe sie nun mit. oderohne Absicht. Die Rcchtsgelchrten oder Rechtslehrernehmen vier verschiedene Fälle desTodtschlages an, denboshaften oder muthwilligrn, der wieder in denvorschlichen und böswilligen getheilt wird, denunvorsetzlichen oder unvorsichtigen, den zufäl-ligen und den aus Noth begangenen. Bei demboshaften oder muthwilligen Todtschlage,Uomicistillm siolosum, wird Jemand boshafter Weiseoder im Zorne um das Leben gebracht, obgleich keinausdrücklicher Vorsah jedesmal dabei vorbanden ist, unddeshalb wird auch der schon oben angeführte Unter-schied des vorsetzlichen und böswilligen gemacht.Den Ersten begehen Mörder (Meuchelmörder, Straßen-ränder rc.), den Andern Duellanten, Schläger oder Bäl-ger rc.; Beide werden nach den vorhandenen Gesetzenam Leben gestraft; aber nur die Ersteren, als vorschlicheMörder, bei den Letzteren tritt gewöhnlich Begnadi-gung und Festungsstrafe ein, wobei dann wieder auf dieArt und Weise der Beleidigung gesehen wird, welchedas Duell veranlaßte, ob es eine wirkliche Ehrensachewar, die auch vor ein Ehrengericht, wo ein solches vor-handen ist, gezogen werden konnte, oder ob es um eine