Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Todtschlag.

Bagatellsache, eine Kleinigkeit, geschehen ist. Ein un-vorsichtiger Todtschlag, koinioiltium ouipn8um,ist, wenn Einer wider seinen Willen, aber nicht ohne seineSchuld, einen Andern umbringt; wenn er z. B. mit ei-nem Gewehre unvorsichtig umgeht, es nicht gehöriguntersucht, ob es geladen ist, und damit spielt, auf Je-wanden aus Scherz anlegt, losdrückt, und der Schußtrifft, oder in einer Schlägerey Jemanden unvorsichtigso auf den Kopf oder in das Gesicht schlägt, daß er todtniederstürzt rc. Ein solcher wird auf Ermäßigung desRichters, nachdem die Schuld oder das Vergehen großgewesen, mit Geldbuße oder Gefängniß bestraft. Einzufälliger Todtschlag, Uomiviiliuiu vusuulo, istderjenige, woran der Thäter keine Schuld hat; wennz.D. einem Dachdecker ein Stein oder der Hammer ent-fällt, und ein Vorübergehender davon erschlagen würde,um so mehr, wenn alle Vorsichtsmaaßregeln vor demHause angewendet worden find, um den Vorübergehen-den zu warnen, als Stangen, Gerüste rc. Ein solcherTodtschlag ist keiner Strafe unterworfen, so wenig alsdie Nothwehr, necoosarin, äekonoio, wenn Einer,um sein eigenes Leben zu retten, dem Andern daS seinenimmt, z. B. bei einem mörderischen Angriffe, beimRauben, Stehlen rc. Bei dem Ersteren wird jedoch er-fordert, daß die Unvorsichtigkeit erwiesen, auch die Ab-wchrstangen rc. ausgestellt worden, weil sonst eine Ge-fätögnißstrafe eintritt, und bei dem Letzteren, daß derThäter auf keine andere Weise der eigenen Todesgefahrentgehen konnte, auch sich Spuren der Gewaltthätigkeitbei ihm zeigen, überhaupt des gewaltsamen Angriffesauf sein Leben., sey es nun im Hause, in seiner Woh-nung. oder auf der Straße, Landstraße rc. Auch wennder Angreifende schon als ein Räuber oder Dieb bekanntist. Auch muß die Gegenwehr, welche die Tödtung her-vorgebracht, gleich geschehen seyn, beim mörderischenAngriffe mit Waffen; wird Eines dieser Stücke nicht