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Todtschlag.
beobachtet, so wird er willkührlich bestraft. — Bei denRömern: die 6 m ncliu üe mearüs et vonebeib,das Gesetz von dem Todtschlage, das Verbrechen,wodurch Jemand einem Andern den Tod verursacht,wozu auch die Ucberschreitung der Nothwehr gehört: istentweder ein einfacher Lodtschlag» das heißt, derim Zorne geschieht süomiciäium ^mplex), oderMord,mit Vorsatz geschehen (Uomieielinm gurüiücntnm), wozudie Giftmischerey (Venolioium), die-Ermordung, umzu gewinnen (4,utr«cimnm), die Ermordung für Lohns^ 88 S 88 illiam) gehören. Die Strafe war hier dasSchwert. Der Todtschlag, von Verwandten ausge-übt (kurrieichnm, lbiexkompoju 60 karrioiäim), wurdenach Umständen bestraft. Wer seine Ascendcnten oderDescendenten ermordete, wurde mit einem Hunde, einemHahne, einem Affen und einer Schlange in einen Sackgenährt und ersäuft, wie es noch zu Anfange des vori-gen Jahrhunderts mit den Kindermörderinnen ge-schah, die auch in einen Sack gesteckt und ersäuft wur-den, welcheStrafe man das Sacken nannte. Wer an-dere Verwandte erschlug, wurde wie ein gemeiner Mör-der bestraft.—Zu den außerordentlichen Verbrechen ge-hören der Regenten- oder Fürstenmord (koKivi-tlium) und dann der Priestermord, welche Verbre-chen die schärfste Todesstrafe nach sich ziehen, wegender Heiligkeit der Würde. — Der Selbstmord( 8 niviäinm), der entweder geschieht, um einer schwerenStrafe zu entgehen, aus Noth, also aus Verzweiflung,oder aus einer hitzigen Krankheit, Schwcrmuth, Rase-rey rc. Bei dem Ersteren wurde ehemals, wenn es umeiner schweren Strafe zu entgehen geschah, diese Strafedennoch an dem Körper vollstreckt, oder dem Todtendas ehrliche Begräbnis« versagt, und er durch den Nach.richter oder Henkersknecht an einem abgesonderten Orte,auch wohl unter dem Galgen begraben; geschah eS auSNoth oder Trübsale mancherlei Art, an der Kirchhofs-tvec. techn. Enc. Th. 6 I.XXXV. M M