Band 
Hundert und zwei und neunzigster Theil, welcher die Artikel Typus bis Übersiedelung enthält.
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Uebernahme.

lar eines Nachsuchungs-Schreibens um Be-stätigung eines über ein Landgut geschlosse-nen Kaufes oder Ueberlassungs - Contrak-tes findet man daselbst, S. 395 u. f. Daß in neue-ster Zeit in den Preußischen Staaten beim Güterver-kaufe keine Einschränkung mehr Statt findet, wie frü-her, ist schon unter Ueber gäbe, oben, S. 286 u.f.,angeführt worden, auch daselbst diejenigen Beschrän-kungen, die wegen eines gesetzlichen Vorkaufö- undNäherrechtes noch Statt finden. Jeder Verkauf undjede Uebernahme eines Landgutes, von welcher Artsie auch seyn mögen, müssen aber der vorgesetzten Be-hörde angezeigt werden. — Was die Uebernahmeeiner Pachtung betrifft, so sehe man das Nöthigedarüber unter Pacht, Th. 105, Pachtanschlag,Th. 106, S. 1 u. f, und Pachteontrakt, daselbst,S. 50 u. f., nach. — Die Uebernahme oder Be-sitznahme, Besitzergreifung eines Hausesgeschieht vermittelst eines Vertrages, den man mit demVerkäufer abgeschlossen hat, und nach welchem mandas Haus in der in dem Vertrage bestimmten Zeitübernimmt. Nach der ehemaligen symbolischen Besitz-ergreifung geschah die Uebernahme eines Hauses durchAushauung eines Spanes, Uebergebung der Schlüs-sel, Auf- und Zuschließung der Hausthür, Rüstungder Stühle und Tische, Auzündung eines Feuers aufdem Herde rc w. — So übernimmt man eineHandlung, eine Fabrik, Manufaktur rc., nachder Uebereinkunst oder dem Vertrage mit dem zeitigenBesitzer, der sie käuflich überlassen will, nach der In-ventur, die von den Vorräthen gemacht worden, undnach der Regulirung der Handlungsbücher, wennman die Activa und Passiva mit übernimmt. Nach-dem nämlich der Besitzer, z. B. einer Handlung, denBestand der Waaren aufgenommen und verrechnet,und die Handlungsbücher nach dem Debet und Credit

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