Uebersiedeln und Übersiedelung. 653
Ostindischen Kompagnie, der vom 28. August 1833bis zum 30. April 1854 geht oder gültig ist, ist inden 117 Artikeln, die er enthält, Manches abgeändertworden, worunter auch das schon oben erwähnte Rechtder Kompagnie, jedem Brittischen Unterthanen denAufenthalt in Indien und den Handel mit andern Or-ten, als den drei Haupthäfen, zu verbieten, gleichsamein Rest des bis 1813 bestandenen Rechts des Allein-handels mit Ostindien, durch welches die Kompagnievor 200 Jahren ihren Anfang genommen; diesesRecht ist nun gleichfalls aufgehoben worden, und essteht nunmehr jedem Europäer frei, sich dort nieder-zulassen, und Handel in allen Häfen zu treiben, inwelchen sich ein Zollamt befindet, und im Innern inallen den Provinzen, die seit dem Jahre 1800 unterEnglischer Herrschaft stehen; nur die später erworbe-nen sind jetzt noch von der Kompagnie reservirt. Un-geachtet dieser Freiheit hat sich die Kolonialangelegen-heit nicht geändert, da Niederlassungen nur des Han-dels wegen geschehen, es also nur solche sind, die sicheinzig und allein auf den Handel beziehen, mithin istder frühere Zustand geblieben. — In Ostindien, wiein ganz Asien, wird der Herrscher für den einzigenGrundeigenthümer betrachtet, alle Landbauer, Nyotsgenannt, nehmen von ihm ihren Acker aufGrundzins.Um nun diesen Zins aus den Händen der Ryots inEmpfang zu nehmen, sind seit den ältesten Zeiten Ein-nehmer oder Zemindars angestellt, die den Zehntender Einnahme für sich behalten, und das Uebrige demGebieter zahlen. In jedem Bezirke giebt es ein Ma-rimum, N eri kh genannt, über das des Pachters Zinsnicht hinausgehen darf; auch kann ihm sein kleinesErbtheil nicht genommen werden, so lange er seinenZins zahlt; er hinterläßt es feinen Nachkommen erb-lich. Der Flächeninhalt dieser Erbpachtstellen wechseltvon 6 — 24 Englische Morgen; der Englische Acker