2t
Der Fürsten Gräber.
des landesiurstlichen Auwaldes. — Ferners solle „derKirchenmeister bey St. Stephan, was wider khünig-liche Majestät oder deren gesetzte Obrigkeit berath-schlagt worden, offenbaren , was einem Kirchenmeistergebührt einzunehmen, einnehmen und ausgeben unddamir Alles treulich handeln, mit VermissenBürgermeisters und Raths, Einnahmen undAusgaben ordentlich aufschreiben, davon jährlichoder wann man dessen begehrt, dem Bürgermeisterund Rath, oder wen» sie dazu ordnen, verraitten rc.es sollen auch Bürgermeister, Richter und Rath,von unsertwegen und an unser Statt, wiesie bisher gethan haben, Heilthum, Kelch,Meßgewand und Kleinodien in Verwahrung halten"rc. rc. Es geht hieraus hervor, daß der Stadtrathals Administrator der Stephanskirche vom Landesfür-sten delegirc, daß der Kirchenmeister vom Magistratangestellt und beeidigt, daß seine Rechnungen an die-sen gelegt, daß Inventarien über die Kirchensachen ver-ordnet worden seyen.
Außer dem K ir ch e n m e i st e r a m t bestand biszum Jahr 1800 auch noch das sogenannte B a hrlei-he ramt, das die Funeralgelder empfing, und dem derBahrleiher als verrechnender Oberbeamter vorstand.Mehrmahls trug der Magistrat auf Vereinigung bey-der Aniter an. Sie wurde unterm 11. und 22. May1792 eventuell gut geheißen und nach dem Tode desKirchenmeisters Furthmoser 1799, Regierungs-dekret vom 28. Juny 1U00 wirklich in Vollzuggesetzt.