Band 
II. Jahrgang. III. Band.
Seite
CCCLXXII
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I

CCCLXXII Urkundenbuch.

jeden , der mit Erbarkeit berümt vnd kain offen unehrlichfachen, oder Missethat, wider jn nicht aufgeführt, odermit glaublichem schein vor Augen ist, zu ainem Bürgergütlich annemen, jhn in solchem mit einkauffen desselbenBürgerrechts, in kainen weg beschwören, er sey Reich oderArm, so solle von ainem jeden nit mehr, als zwen GuldenReinisch, genommen werden, vnd dann ein jeder, so zuainem Bürger, wie obstehet, angenomen wird, solle dar-auff den Lyd (so auch in dem vorgemettcn Aydbuech ge-fchriben stehet) schweren, vnd so er den Ayd gethan, sol alf-dvnn derselb, als ein Bürger, er sey behausst oder vnde-hausst, aller der Freyhaiten, die ander vnsere Bürger zuWienn haben, genieffen, auch alle Bürgerlich gewcrb vndHandel, nichts aufgenommen (die ainem Bürger zugebrau-chen gebürcn) treiben vnd oben mögen, wie dann daß dieOrdnung in vnser Statt Wienn zu jeder zeit sein wird.

Inwohner.

Die Inwohner, sie sein beheürat odernicht, die nit Bürger sein, vnd sich zu Wienn enthalten,daselbst, es sein Prelaten, Herrn, vom Adel oder andernHeüsern (kain behausung außgenomen noch hindan gesetzt)Zimmer, Kammer, oder ander gemach bestehen, vnd dar-inncn'wohnen, sich mit allerlay Handwerch arbait, Kauff-manswar vnd handhierung, haimlich oder öffentlich (die ai-nem Bürger zutreiben zustehe) zukauffen, zuuerkauffen, da-mit zu arbaiten vnd zuhandlen vnterstehen wurden, Sol-ches sollen Burgcrmaister vnd Rath zu Wienn, kainee wegsgestatten, sondern welche Personen sich Bürgerlichernarung behelssen wöllen, die sollen das Bürger-recht annemen, vnd sich in fachen halten, wie die gemainDurgerschaffk.