Band 
II. Jahrgang. III. Band.
Seite
CCCLXXIII
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Urkundebuch. CCCLXXIII

1 Tagwercher.

Alle Tagwercher, Hawerknecht, Holtzhacker, vnd anderedergleichen Mann vnd Frawen person (so sich zu Wienn mitWohnung vnd Herberg» oder von tagwerch arbait wegen, diekainen andern Handel treiben, dann die tagwerch arbait)nider lassen vnd sich mit jrer täglichen Tagwerch arbait er-nehren, sollen sich allwcgen Burgermaister vnd Rath zuWienn anzaigen, die ain jede person auffschreiben, vnd jneneinbilden sollen, daß sie an kainem orth sein, daran «im«cherlay wider vns, oder vnsere Regierung, oder vnser StatWienn gehandelt, sonder solches zu jederzeit offenbaren, vndvns, vnser Regierung, auch Burgermaister, Rich'ter vndRath, in allen gebürlichen fachen, gehorsam vnd gewärtigsein.

Berwerffung der Personen.

Bnser Burgermaister vnd Rath, sollen auch mit fielstjr auffsehen haben, damit sie zu Bürgern, oder zu denAmb-tern, kainen auffnemen, so mit schmächlicher vrfechl sichentledigt, manaidig, widersprüchig verleümbt, vnd zu eh-ren vntaglich vberzeügt wär, vmb vbelthat peinlich verur-thailt, oder in offen lästern, auffrühren vnd vnehren begrif-fen sein, vnd wann ain Bürger solchen Artickel ainen oder.mehr verschuld, der sol kaines wegs vnter vnser Burger-schafft gedult, sonder nach seinem verdienen gestrafft werden.

Ehrlich Heürath.

Nach dem die'tter jrer Kinder, nach ordnung derRechten gemalt haben, wollen wir, daß die Kinder nachjrer Vätter willen oerheürat werden, Auch wir vnsere Er-ben vnd Rachkvmen, die Vätter, Mütter, Freundschaffr,Gerhaben noch Burgermaister vnd Rathe, darwider nicht drin-gen oder nöten, vnd ob der Vätter mit todt abgieng, vnd

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