CCCLXXXVIII Urkunden buch:
germaister vnd Rath bey dem Spitlmaister zu jeder zeitdarob sein, damit darinnen gut vnd leicht Bier, in ainemzimblichen Gelt geschenckt werde. Aber ainem jcdlichem un-serm Rath vnd Diener, wie vorgemelt, in vnser StattWienn, die mögen in jhr Heüser, oder Herbergen zu jhrenilust trincken, Bier in die Statt führen, doch daß kainerBier vmbs Gelt außgeb, oder das Bier in der Statt wi-derumb vcrkaufft, welcher solches thet, der sol sein Frcy-hait verloren haben, kam Bier mehr in die Statt zufüh-ren, vnd solch Bier solle allwegen mit wissen deß Burger-maisters in die Statt gefürl werden, Der Burgermaistersolle auch macht haben, den Bürgern ob er ersuecht würde,je zu zeiten auch Bier zu jhrem Lusttrunck, in die Stattzu lassen, doch zimblicher weise, inmassen, wie solches vorauch gehalten worden ist.
Beschluß:
Wir, als Herr vnd Landtsfürst behalten vns vnd vn-sern Erben, in allen disen vnsern Satzungen vnd Ordnun-gen (ausserhalb der Statt Wienn vorigen Freyhaiten, diehierin begriffen, vnd wir bestatt haben) bevor, darinnennach gelegenhait, zu auffnemmung der Statt, verenderungzuthuen, aber solche verenderung sol durch vns, oder vn-sere Erben nit beschehen, dann allein auff genuegsam ver-hör, vnd crkündigung, darzue denen von Wienn verbündt,vnd nottürfftigklich verhört, auch mit zeitigem Rath, vndso in solcher gestalt erfunden würde, daß zu auffnemungder Statt die notturfft erforderet, verenderung zn thuen,so sol alßdann solche verenderung mit ainer ordenlichen Sa-tzung beschehen, vnd vor solchem solle wider dise vnsere Sa-tzung vnd Libell, nichts widerwärtigs gehandelt, sonder sichvnd für, stättigklich, vestigklich vnd vnzcrbrochen bleiben,vnd gehandlet werden, trewlichen vnd vngefährlichen. Vnd