Urkunde »buch. CCCLXXXVII
geführt, vnd darinnen außgcschenckt, oder verkaufst ha-ben, daß dieselben unsere Diener von denselben Weingar-ten jhre Maisch vnd Wein auch in die Statt Wienn füh,ren, darinnen außschencken und verkauffen mögen, wie an-dere Bürger, ohn alle Verhinderung, doch mit der beschäl-denhait, daß dieselben vnsere Diener, von denselben Weinenvnd Gütern mit der Statt, ain zimlich mitleyden tragen,wie ander Bürger, vnd dieselbigen Diener, sollen deßWein-schencken, oder anderer güter halben, so sie in der Statthaben, nit gedrungen Bürger zu werden, sonder bey diservnser Satzung bleiben lassen, dann vnsere Räth vnd Die-ner halben, die nit ererbt, oder erheürat Weingarten vmbWienn haben, inmassen wie oben begriffen ist, Ordnenwir, das dieselben vnsere Räth vnd Diener, wann sie zuWienn sein, Wein vnd anders, zu jrer vnterhaltungen indie Statt Wienn in jre Heüser oder Herbergen füren lassenmügen, aber dieselben Wein in kainerley weg verkauffen,oder vmb gelt außgeben, sonder allain zu jhrer vnd jhresHaußgesindts Unterhaltung brauchen, vnd die obgcmeltevnsere Räth vnd Diener also verstanden werden, Nembli-chen, vnsere Räth vnd Diener, die vns an vnserm Hoff,vnd in vnsern Regierungen in Österreich dienen, sollen ob-gemelte Freyhaiten (wie die in sich halten) haben. Aber dieRäth vnd Diener, so von vns mit Dienstbrieffen versehenwären, vnd nit in vnserm dienst sein, die sollen sich vor-gemelter Freyhait nicht gebrauchen.
Bier belangent. '
Als das Spital zu Wienn gefreyet ist, damit die ar-men Leuth bester besser unterhalten werden mügen, die nie-mandts kain Bier schencken sol, dann allein in dem Bier-hauß, das dem Spital zugehört, bey solcher Freihait, wirdas Spital auch bleiben lassen, doch der gestalt, das Bur-II. 3ahrg. Denkwürdigkeiten. 3. Bd. 2. u. 3. Heft. 2c»