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sation, d. h. der Vernichtung, aus dem Grunde, weil etwas fürunecht, ungü tig erklärt worden. Der Cassativnshof entscheidet näm,lich iu gesetzlichen nnb rechtlichen Angelegenhclten nie selbst, sondernerklärt nur ergangene llrtbeile für nichtig, wenn entweder die Formdes gerichtlichen Verfahrens verletzt oder gegen das klare Gesetz er»kannt worden ist; zu einem andern rechtlichen Erkenntniß verweiseter auf ein anderes Gericht. Wird auch der Urtelssoruch dieses Ge-richts angefochten, so muß die Angelegenheit in voller Versammlungdes CassationShofes vorgetragen werden, wobei auf zwiefache Weiseverfahren werden kann. Entweder der Caffationshof entscheidet selbst,was jedoch nur unter Vorsitz des Großricht r Justizministers ge-schehen kann, oder er beschließt vor seiner Entscheidung eine» Berichtan den Kaiser, und ersucht diesen um ein das Gesetz erklärendesDecret. Sollte hierauf der neue Urtheilsspruch nochmals angefochtenwerden, so ist die Einholung eine« kaiserlichen Decrcts vor der Ent-^scheidung des CassationShofes unumgänglich erforderlich. Bei dem er-sten Gesuch h ngegen versammelt sich bloß die Section, für welche dieAngelegenheit gehört, nachdem die Section der B ktschrifren (nämlichum Verweisung von einem Gericht an ein anderes) das Cassations-gesucb für statthast erklärt hat. Ist es für statthaft erklärt; so gehtdie Sache an die Section, der sie zugehört, und wenigstens eilfMitglieder müssen dann bei der weitere» Entscheidung jedesmal ge-genwärtig seyn*). Die Stimmenmehrheit entscheidet. Sind dieStim-men gleich, so werden noch fünf andere Richter hinzugezogen. Soist der Cassationshof die allgemeine Behörde für alle Fehler in allenZweigen der Justizverwaltung, durch deren Begehung richterlicheÄussprüche ungültig werden, oder um in der Sprache der Juristenzu reden, für alle Nullitäten, Nichtigkeiten. Hierdurch schon ist eräußerst bedeutend, wird aber noch bedeutender durch eine besondereihm übertragene Gewalt. Unter dem Vorsitz des Großrichter-Justizmi-nisters hat er das.Recht, über die Appellation«- und Criminalgerichts-höfe und das dazugehörige Personale die Aufsicht zu führen, ihnen Ver-weise zu geben, sie zur Rechenschaft vor den Großrichter zu fordern,
--) Nach dem 6oäe äs I-rooeäriie civile Akt. z6z. soll dasCaffationsgericht in gewissen Fällen, wo mehrere Gerichle über ihreJurisdiktion in Streit sind, entscheiden. Art. 504 Stehen mehrere inletzter Instanz unter denselben Parteien und auf dieselbe» Klag - undWertheidizungsgründe ezgangenen Urtheile mit einander Im Wider-sprüche, so stehst der Recurs an das Caffationsgericht offen. Nachdem Gesetz vom 27. Dentose Z. VIII. entscheidet die erste Section,ob ei» Cassationsgesuch zulässig sey oder nicht, und erkennt definitivüber die Einreden eines unrecht gewählten Gerichtsstandes; die zweiteerkennt definitiv über die CaffationSgesuche, wenn die erste sie fürzulässig erklärt hat. Die dritte spricht, wenn in Criminal- oderPolizcifällen Cassatiogsgefuchs eingewendet worden sind, ohne daßvorher über die Frage der Zulässtgkeit besonders erkannt worden ist»CaffationSgesuche finden nicht statt wider die in letzter Instanz ge-sprochenen Bescheide und Erkenntnisse der Friedensrichter, ausgenom-men wegen Jncompetenz oder MiSbrauchs der Gewalt; eben so we-nig wider die Erkenntnisse der MiMair-Gerichts zu Wasser und zuLande, ausgenommen wenn die Jncompeienz oder der Misbrauchder Gewalt von einem Bürger, der nicht zum Militär gehört, vor-geschützt wird.