Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Ehe

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sich der drückendste Mangel an Lebensmitteln ihn veranlaßte. Dießwar am 27. Ang. und am 2. September ward die Kapitulation un-terzeichnet, wobei freilich unter diesen Umständen die Engländer mitwehr Härte verfuhren, als bei Eairo, besonders da wahrend derUnterhandlungen eine EnglischeEscadre unter Sir HomePoxhammit Truppen und General Vaird aus Ohindien mit ücoo Mann nochgelandet waren. Alerandricn, nebst Artillerie und Munition, ,eck»Tranjvstsche Kriegsschiff- und eine große Menge Kauffarthcischiffe,wußten den alliirten Mächten übergeben werden; den Generalen der-selben alle Arabischen Handschriften, alle Karten von Egypten undandere für die Französ. Republik gemachte Sammlungen; die Fran-zösische Armee bedielt jedoch ihre Waffen und Gepäck, war nichttriegsgefaugen und wurde nach einem Französischen Hafen gemhrt;ü» Ende Novembers war sie in Frankreich; die Garnison von Alerau-vrien war über 8cco Soldaten n»d izoo Matrosen stark gewesen.Drei Jahre sechs Monate waren seit der eisten Einschiffung zu Ton-ten nun verflossen. Dieß war das Ende einer großen Unternehmung,welches in einen Keüpunct fiel, wo Aegyptcu, in Frankreichs Gewalt,e>n schweres Gewicht in der Waaschale gewesen seyn würde; denneben damals wurden die lebhaftesten Unterhandlungen gepflogen, de-ren Resultat vier Wochen nach dem gänftichen Verluste Aegyptens»der Friede von Amienswar (1. Oktober 1801). Wie ganzAnders wäre vielleicht damals der Gang der Dinge gewesen, konnteFrankreich Aegyptens Räumung freiwillig darbieten? Es gehörte dießunter die Folgen des Tags von Abukir. So ungern wir es Unter-tassen, so verstattet uns doch der Raum nicht, diesen ohnehin etwa»Meutenden Artikel durch ein Anführen interessanter Details. beson-ders auch in Hinsicht der damit verbunden gewesenen wissenschaftlichenund künstlerischen Nebenzwecke, noch weiter auszudebncn. Doch an-dere Artikel wie z. V. Eonte (S. yz dies. Band.) enthalten eineAftnge von Notizen, welche eben so angenehm als nützlich zur nähern^eunrniß dieser wichtigen Episode in der neuern Geschichte des jetztweitherrschenden Frankreichs sind.

,. Ehe, nach rechtlichem Begriffe, ist der in legaler Form geschlossenelebenslängliche Vertrag zwischen Mann und Weib, um Kinder znerzeugen und zu erziehen. Die gemeinsame Fördernng moralischenAud Politische» Wohls ist ein außer dem Gebiete des Rechts liegenderNebenzweck. Bei den Calholischen ist die Ehe zufolge der Satzungen"es Tridentischen Concils das ?te Sacrament, allein die Protestau-/,u haben diesen Lehrsatz verworfen und auch die Napoleonische Le-»wlation geht von dem Grundsätze aus ,,daß der Gesetzgeber die Ehebae rechtlicher und politischer Hinsicht zu betrachten habe" unkv.l ohne eine Definition von der Ehe zu geben, ans Gründen sichbegnüget, die nothwendigen Regeln anftustellen. (6o<l. hs.Lekii- ^ §. Doch ist von jenem katholische«

^rzogthum Sachsen -Wennar) allein die dtapvlevmscbe Legislaftonhat hierin reine Principien angenommen und den Ci'N's seine»Einflusses auf den Ebecontract entsetzet. Es ergehen sici' daher»wischen ibr und den protestantische» »nd catbollschen Eherech-te» Deutschlands und anderer Staaten wesentliche Differenzen.