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Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Era

Erb

alle Fehde» und Händel an dem Reformationsgeschäft keinen unmittct»baren Antheil nahm, so bestritt er doch das Unwesen des Mönchathuinsund den Aberglauben und förderte allenthalben die Sache der WahrheitEr wünschte eine allgemeine Kirchenversammlnng, welche aus de»gelehrtesten und aufgeklärtesten Männern bestehen sollte, ohne st. jedochzu erleben. So beschränkte er sich darauf, der Welt durch Schufte«zu nützen, die noch immer mit Reckt wegen ihres gehaltvollen Inhaltsund anmuthigen Styls geschätzt und gelesen werden. Außer seine»Ausgaben verschiedener Klassiker sichre» wir nur sein bekanntes Buchzum Lobe der Narrheit und seine satyrische Schriften au, dwjedem Gebildeten noch jetzt eine angenehme Lectüre gewähren.

Erato, eine Muse, deren Name sie als Liebende oder Liebens-würdige ankündigt. Viel hat sie mit Tcrpsichvre gemein, dieselbe»Attribute, dasselbe Costüm, öfters auch eine Lyra. Sie waltet denGesängen der Liebe ob, und rührt, wie Ovid in seiner Kunst zu iw-ben berichtet, durch ihre zärtlichen Lieder auch der sprödesten Mäd-chen Herzen.

Erbämter, waren die erblichen Aemter derjenigen Geschlechtsvon hohem Adel, welche bei der Kaiserkrönuug die Reichs -Erzämftrder Kurfürsten als ihre Vicarien verwalteten. Erbausträgc. iUbefreite willkuhrliche Gerichte gewisser Reichsstände, welche sie sür.nw

genheiten seinem Lehnsherrn vorzutragen hat. Erbge richt,jede Gerichtsbarkeit, die auf dem Grund und Boden haftet oder erlich unk, eigenthümlich besessen wird und das Gericht, welches fie«übt. In Sachsen habe» jedoch die Erbgerichle nur die niedere s--richtsbarkeir. Erbkämmerer, der Stellvertreter des Erzkamm

rers (der Graf von Hvhenzollern). Erblasser, ist der Versterbe» 'in wie fern er Andern sein Vermögen als Erbe hinterläßt.lebn, ist entweder ein Erbjinsgut oder auch ein Lehngut, we>»gleich den Allodialgütern frei veräußert und vererbt werde» r ,Erbmar schall, der Stellvertreter des Crzmarschallschappenhenn. und nächst diesen In Sachsen der älteste unter denfen von Loser). Erb schätz Meister, der Stellvertreter desschaymeisters (Graf von Ginzendorf). Erbschcnk, der Stell"ter deS Erzschenken (Graf von Althann). Erbtruchiob.Stellvertreter des Srztruchseßen (Graf Truchscß von -,vi-

Erbverbrü derung oder Crbvereiniaung nennt man oe> ° ^scheu zwei oder mehreren Familien errichteten Erbvertrag,dessca die zuerst erlöschende von der andern beerbt werden so»-Verbrüderungen wurden sonst häufig zwischen regierenden Hanw ^er-schlossen; aber auch Privatpersonen steht es frei, d rgieicv- scherträge zu schließen. Crbzins heißt der Zins, welchen dle ^^jchsolcher Grundstücke, die nur mit dem nutzbaren Eigenthum ^bestehen find, dem Erbzinshcrrn jährlich zu entrichten v»oGüter heißen daher Erbzinsgüter. . Antritt

Erbfolge, durch Antrctung einer Erbschaft bewirkt. ^nin alle Rechte und Pflichten eines Verstorbenen: "chter i ^ de»Europäischen Staaten mit mehr oder weniger Abweichung gus

Lioinischen Rechte» »nd auch der Code Napoleon fuhrt

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