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die reine« Principien der Justin aueistben Legislativ« zurück, wohin-Segen die im nördlichen Deutschland geltende« Suchst Erbrechte ammehrst?» divergiren. Der Tod eröffnete die Erbfolge und namentlichl>«ch dem Code Napoleon auch der bürgerliche Tod. Der Grunddes Erbrechts nach Deutschem Rechte ist dreifach, Vertrag, Testa-ment, Gesetz. Das Römische Recht aber schließt den Vertrag aus-drücklich aus, der Code Napoleon schweigt davon. UebrigenS hat der*°d. Rap. daü Verdienst, die mit vielen Cvnkroversen behaftete ge°Wiche Erbfolge sehr davon gereinigat zu haben. Gemeinsam ist der>>atz: daß zuvdrderst eheliche Kinder und deren Nachkommen er-, doch gibt der Cod Na», auch den natürlichen Kinder» und derenDescendenz, falls sie mit ehelichen Kindern concurriren, ein Erbrecht aufdritten Theil der Portion, welche sie vvm Nachlasse ihrer Letternerhalten haben würden, wenn sie ehelich geboren wären. Das Rv-mstche Recht gibt den natürlichen Kindern gleiche Concurrcnz mit denMlchen Kindern auf den Nachlaß der Mutter, auf den Nachlaß desniaterß aber in jeglichem Falle nur den Anspruch eines Sechstheils.Aperes gilt nach Deutschem Recht, letzteres ist controverS und im,?Msreich Sachsen ausgehoden- Der Cod. Nap. verordnet aber nochn?°drucklich, daß wenn die natürlichen Kinder mir Ascendcnten oder?'>chwisteru concurriren, sie z, und wenn sie mit weiter» Verwand-t-" concurriren, z der ihnen, wären sie ehelich, zugefallene» Por-z,?-,.wenn aber keine erbfähige» Verwandten da sind, den ganzenuchen Nachlaß erben sollen. Doch sollen natürliche Kinder we--bai,-- Schenkung unter Lebenden, noch durch Testament mehr er-de,./? dürfen, als ihnen die gesetzliche Erbfolge gewährt. Die Ascen-He.kkü -^mcurriren nach dem Römischen Rechte mit den vollbürrigenP-'dlstern und deren Kindern; sie succediren »ach der Nähe deSde»k?^dtschaftsgradcs. Sachs. Erbrechte schließen die Asceii-
bed,,,,?^ Seitenvcrwandken aus. Nach dem Cod. Nap. sind hier'Abweichungen. Vater und Mutter des Erblassers concur-"essen Geschwistern und deren Descendenten, (welche hin-dkld.N^^rntere Ascendeyten ausschließen) in der Maße, daß wennden,,„ lteru des Erblassers mit dessen Geschwistern oder deren Dcsccn-»nd^concurriren, z der Erbschaft den Aeltern, z den Geschwisternsobek» " Descendenz zufällt. Ist nur eines der Aeltern am Leben,de«. ,Mt dies, s Z deS Nachlasse« und die Geschwister und deren DeScen-kliepE Wie bet dem Römischen und Sächsischen Rechte findet diebr«ttn Mtivn ins unendirche statt in absteigender Linie der Descen-ssvdet 'a?.. ^ineswegcs unter Ascendenten einer Linie; allein sieAcschw.n ""ier der Descendenz der Geschwister, es mag solche mit.»ccescä'"? °*>er unter sich concurriren, hat aber auch alle Mal diekireu Stämme zur Folge. Wenn bloß Ascendcnten cvncur,
Nachlaß ia zwei Hälften unter die väterlichen undk'üie s^,?«.^cendenten getheilt und der nächste Asceodent seinericd, entfernten aus. Ueb-rbaupr gilt der Grundsatz^
^dtesz»,-"",.welche allein an Lsccndenten oder an Seitenver«i *»dtcn zwei Theile unter die väterlichen und mütterlichen Vcr»
Falle und dann der uächpe in jeder Linie (ausgenommen
Tesn,«!;,.Elenden RepräsentatconSrechteS, wie bei der Descendenz