Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Erb

folge b e i d e r Linien Antheil. Sind nur Geschwister von einrrSeitevor?Handen, so erkalten diese die ganze Erbschaft mitAvSschlüß derVek-wandten der andern Linse. Wenn keine Geschwister oder deren Descen-denten und in väterlicher oder mütterlicher Linie keine Ascend nten vor-Handen sind, so fällt die Erbschaft nach dem Cvd. Nap. zur Dälfte ausdie überlebenden Ascendentcn, zur Hälfte auf die nächsten Verwand-ten der andern Linie. Treffen mehrere Seitenverwandrcn gleichenGrades zusammen, so erben sie nach den Köpfen. Weiter als im zwen-teil Gras »erivanvke Personen erben nicht und wenn es einer Linttan erbfähigen Verwandten gebricht, so erbt die andere Linie alleM'Wenn keine erbfähigen Verwandten lind natürlichen Kinder verbau*den sind, so erbt nach dem Cod. Nap. der überlebende Ehegatte alles,wie auch nach Römischem Recht, dahingegen nach Sächsischem MEauch ohnehin der Ehemann überhaupt Mobitlarerbe der Frau st»"an den mehresten Orten Deutschland» zu einer statutarischen Porti»»berechtig« ist, wohingegen die Ehefrau die Wahl zwischen einer st»rulakischen Portion, Rückforderung ihre» Eingebrachten oder en'f«KindeStheile bei Concurrenz mit Descendenten bat. Mit lletslfvchuug aller weite:» Jncestaterbsolge des Römischen und Sächst'^-.Rechts staliiiret-der Eod. Nap. dann als Erben den Staat. ^führlich disponiret auch der Cod. Nap. über die Präsnmtionen, >E.statt finden, wenn mehrere Personen, denen unter einander wcckl^fettig die Erbfolge zustehet, bei einem und dnifelben Unfälleumkommen, ohne daß man wissen kann, wer zuerst von ihnen Mden fep. Nämlich wenn keines über r ; Jahr alt war, soll Vf?',„»eret werden, daß sasAelteste am längsten gelebt habe. Wenn m'gesammt über So Jabr sind, so wiro angenommen , das Jüngst- ^ter ihnen habe die übrigen überlebt. Waren einige noch nicht l v Fl-andern alle über so Jahr alt, io soll vorausgesetzet werben, dasstete die letzter» überlebt haben. Waren diejenigen, die alle ^vmkameu, über 15, jedoch nicht über üo Jahre, so wird beigleiches oder doch nicht über ein Jahr verschiedene» Alters o"^,,xbt.vien, die Person männliche» Geschlechts habe am längste"

Waren sie von einem Geschlecht, so wird angenommen das E §xnhabe das Aelrere überlebt. Auch diese ausführliche» Dispost. ^lehnen sich zum Theil auf das Römische Recht zurück. Pow " jp-osondere Anordnungen des Cod. Nap., daß rechtmäßigej»ro in Besitz der Erbschaft treten, natürliche Kinder, der »ocr»Ehegatte und der Staat sich aber in gewisser gerichtlicherBesitz einweisen lassen müssen. Desgleichen ist mit dem NaP-aller Unterschied unter Allodial» und Feudalsuccessiv» ^aufgehoben und wird überhaupt weder auf Beschaffende" «sprung des Vermögens bei der Erbfolge Rücksicht genommen, '.^nsollen Ascendenten mit Ausschluß aller das ererben, ^„eu,

ohne Nachkommen verstorbenen Kindern oder Enkeln geschene ^

entweder in->->rur.i oder daS desfallS noch rückständige »anen

Klagrecht. Der Nachlaß eines ohne Nachkommen ver >oref -türlichen Kinoes fällt dessen Leitern und zwar- dem vorzug fM»

welches es anerkannt bat : sind beide Aclitru-gestorbe". 0 ^,^er

die Güter, die von ihnen herrühren, a» die rechtmäßigenund das übrige an die natürlichen Geschwister. V»" k-k Pfß^''tarischk» Erbfolge, Wichttherl ic.stehchaS weitere unten ve e