Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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verwandten ober Verschwägerten sowohl aos der Commune als au«den, im Bezirk von vier Lieues wohnenden Verwandten, halb vonder väterlichen, halb von der mütterliche» Seite, nach dem Gradedes Alters und der Vcrwandtschaslsnahe. Das nächste Recht habe»volldürrigr Geschwister und Schwägek, wenn auch deren mehr alssechs vorhanden sind. In Ermangelung von nahe wohnenden Subl"-len hat der Friedensrichter den Familienrakh auS entfernter wohnen-den Verwandten oder au« Freunden der verstorbenen Aeltcru desUnmündigen zu bestellen und respective zu suppliren, so wie es auchdem Friedensrichter snistchet, die entfernter wvdncndcn nähern Ver-wandten herbeizurufen, jedoch nicht die gesetzliche Zahl zu überschrei-ten. Der Friedensrichter bat die Berufung und Bestimmung desVersammlungsorts, und jeder Berufene muß selbst oder durch Spr-cialbevollmächtigte erscheinen, jedoch kann ein Bevollmächtigter n«leine Person vertreten. Drei Viertel der Berufenen müssen wenig-stens gegenwärtig seyn und der ohne gesetzliche Entschuldigung aus-bleibende kann vorn Friedensrichter mit einer Geldbuße bis ;c> Franks»inappellabel bestrafet werde». Der Friedensrichrer har den Vorn«und seine Stimme gibt bei Gleichheit den Ansschlag. Der Familie»'rath hat zu ernenne» den Vormund der unmündigen Waisen, »»»den Curakor der Leibesfrucht und den Nedenvormund des überleben-den Ehegallen (indem letzterem ip»o j»r» die Vormundschaft zukomN»-entscheidet, ob die Wittwe bei anderweiter Verehelichnng diemundschaft über die Kinder erstere he behalten soll, wählet, wennAsccndcnteo gleiches Recht zur Vormundschaft haben, muß je»""Vormunde einen Nedenvormund setzen , har über die Emancipat'»»durch Heiralh zu beschließen und hat überhaupt alle Rechte undPss^teu der bei unS der Obrigkeit zustehende» Obervormundschaft Egleiche Rechte und Pflichten wie für Minderjährige und Waisen,Verschwender und Gemüth-kranke. Ausgeschlossen sind vom FEIllienrarhe i) Minderjährige, ausgenommen die Aelrern. r) DieM.gen. welche der Verwaltung ihres eigenen Vermögens für unsa»'»erklärt werden, z) Frauenspersonen mit Ausnahme der weibEAscendente». 4) Diejenigen, welche selbst oder deren Vater»»-Mutter mir dem Minderjährigen in einem das Jnrercffe befleißwichtig tangirenden Prozesse befangen ist. 4) Zu infamirendenGtra'verurtheilte, Leule von notorisch schlechtem Rufe, von einermundschaft entsetzte rc. Ueber den Werth dieses Instituts >st„.<s»verschiedener Meinung. Auf der einen Seite scheint nichts vorn 'sicher zu seyn, als das Wohl derPupillen in die Hände derer zu »swelche durch Religion und Natur schon für sie qm wärmstenrct sind und hierdurch auch die leidigen Kosten zu vermeiden,mit der gerichtlichen Verhandlung von VormuiidschaftsangelegeuV"»verbunden sind, allein der Familiencadale scheinet das Spiel tt-gemacht und die Beschränktheit der guten Großmutter, die sich " x-enden Interessen der Brüder und Schwäger, die Vervielfach«»«^,«aleressirtcn Personen, der oft erwachsende Ucbelstand aller a«sgeschäftsleuten bestehenden und doch geschäftlich berathschlag"'»"'sammlunge» rc. dürste uicht ohne Grund gegen den Familienrat» ' §gewendet werden. Alles scheint auf der Einsicht und Redlichr"'.^Friedensrichters zu deruhcn und darum dürste doch eigentlich v'^11Verfassung, wo sie zumal durch Errichtung eigner Pupillcnvepe ,,verbessert ist, verbunden mit dem gegen die Unmündigen so w»» jstievdcu Genius unserer Legislativn, zweckmäßiger seyn.