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I78Z. Vol. Wir besitzen es auch in einer Deutschen iUebsrsetzungvon Link. Er gibt darin die vortrefflichsten Regeln znr Aufstellungguter Gesetze, belegtste mit passenden, Beispielen, und trägt dietiefgedachtcstcn Gegenstände mit eben so großer Deutlichkeit als Frei-müthigkeit vor.
Filet, ein feines netzartiges Geivebe von Zwirn.
Filiatkirche, ist die Tochter« oder Nebenkirche, die von demPrediger der Mutter- oder Hauprkirche zugleich mit versorgt wird.
Filigran, feine Golddratharbert.
Fi loche, eine Art Gewebe, daher filochirte.Bäuder.
Filtriren, durchseihen, zeigt die Operativ« au,, vermöge de-ren man mittelst eines schicklichen Werkzeuges, z. B. eines Siebesoder Luches gröbere Theile von einer flüssigen Materie absondert.Zum Filtriren des Wassers bedient man sich einer gewissen Stcinarlvon grobem Korn» welche die darauf gegossene Flüssigkeit leicht ein-saugt und ducckläßt, die unreinen Theile aber zurückhält. Ein sol-«,cher Stein heißt Filtrirstein. Miß Johanna Hempel erfandeine Komposition, die sich zu Becken und andern Gesäße» verarbei-ten läßt, u,rd sehr bequem ist, um Wasser und andere Flüssigkeitendadurch zu filtriren. Außerdem hat man noch andere Apparate undMaschine« erfunden, durch welche sich selbst schleimiges, verdorbenesund stinkendes Wasser schnell, leicht, und ohne große Kosten klar undtrinkbar machen läßt. >
Finale heißt der Schlußsatz eines Tonstücks, Opernactes, Bal-lets u. s. w. Es besteht aus verschiedenen Sätzen von verschiedenemCharakter. Mehrentheils hat in den Jnstriuiientalstückrn das Finale denCharakter der Muyterkeit, und ersodert. geschwinde Bewegung Elebhaften Vertrag. In der Oper besteht das Finale meist aus nEreren an einander gereihten Sätzen von 'verschiedenem Charakter undverschiedener Takartuud Bewegung, wobei die Handlung fortrückt-
Finanzen sind die Staatseinkünfte, das GtaatApermögeü-Uneigentlich sprechen auch Privat Personen von ihren Finanzen,meinen damit ibre VcrmögenSumstände.
Finanzwissenschaft. Der Staatsverein erfvdert neben osnSigcntbunssverrrage nothwendig such ciuen Schutzvercrag für dasom-zelne Staatsglicd und für das Ggnze< In jenem versprichtEinzelne Allen, ihnen das anerkannt« Eigenthum durch seine Armschützen zu Hessen, mit der Bedingung, daß sie auch ihrerseitssein Eigenthum dasselbe thu», in diesem verspricht er, den öffeutltcvBedürfnissen sich nicht zu entziehen^ n>>eil sonst das Kauze nicht "en -den könnte. Damit es nun aber nicht stets problemarisch bleibe, ^diese gegenseikigtzNrEerbiiidllchkcitim erfüllt werden oder ge-macht er sich verbindlich, znr Begründung und Erhaltung einer ich °»enden Macht (die theils gesetzgebend, theils polizeilich, sshM ""ramsch ist) seine» vorhättnißmäßigen>Weitrag zu liefern, indem «so dem Versprechen auch Erjüllung folgen kann. Jedes Skaatsu»bat demnach die Pflicht, zur schützenden Macht des Sfass"?. b,,,Summe von Güter» und Kräfte« zu stelle«. Das Reckt, diew 'zuholen, wird sm Schutzvertrage dem Staate eingeräumt,^die Konstitution der Staatsgewalt übertrage», welcke drci^zum Staatszwecke zu wählen und in Kraft zu setzen, ,we
bedarf hiezu zu crmcsseii, und nach diesem die herbeizu!«»« ^Summe von Kräften und Gütern zu bestimmen hat. ^
durch die Staatsgewalt, dem Staatsvcrciue gemäß, e