Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
Seite
XLVIII
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hörige Sicherheitspolizei. (Aufhebung vvu Bettlern und Vagabun-den , Verbot der Hazardspiele, des Lotto, der Leibrente-., und Tonti-uen.) Um loo erwachsenen Personen das Nothdürstlge zu verschaffen,rechnet man die Arbeit vvu 25 Erwachsenen sür hinlänglich, welches als»ein Verhältniß von r zu 4 gibt. Hiernach läßt sich das Verhältnißder Producenten zu den Konsumenten bestimmen, welches in Hin-sicht auf Militairmachk und das Stenerquanlui» in der Staatswirtb-schast wichtig ist. Auf eine Million Einwohner rechnet man »c> bis24,000 Mann Soldaten.

Beweis, im rechtlichen Sinn formgerechte Darstellung derjuridischen Wahrheit der bezweifelten Thatsache, ist der wichtigsteund gewöhnlich der kostbarste Theil des Prozesses, und wird,imCivilprozesse nach vorgeschriebenen Förmlichkeiten von den Parteiengeführt, so wie er in Kriminalsachen Zweck der richterliche» Unter-suchung ist. Die Form der civilrechtlichen Beweisführung ist einesder wichtigsten Kapitel der Prozeßordnungen, und au der Behand-lung der Beweismatcrialien ist der geschickte Advokat, an richtigerAbwägung der Beweisresultate der weise Rickter zu erkennen. DerBeweis wird vom Richter auferlegt, oder nachgelassen , oder vorbe-halten, und hat zur Folge, daß die andere Partei dawider den Ge-genbeweis führen darf. Die Gesetze binde» die Beweisführung an ge-wisse peremtvrische Fristen, und schreiben dem Gebrauche der Beweis-mittel bestimmte Formen vor. Beweismittel sind: Zeuge», Urkunde»?Beaugenscheinigung, Gutachten der Sachverständigen und EideSzuschll-kung. Der Gegenstand des Beweises sind bezweifelte Thatsache»?dessen Zweck die Eruirung der Wahrheit. Man nimmt nach den Re-sultaten der Beweisführung einen volle» und halbvollen» mehr alshalbvollen und weniger als halbvollen: nach der Beschaffenheit »»»Zusammenstellung der Beweismittel, einen künstlichen und natür-lichen, einfachen und zusammengesetzten, nach der mehr oder wen»- >ger umständlichen Form einen solennen und summarischen Beweisan. Nach geführten Beweisen wird über deren Form und nach derVollendung der Beweise über deren Resultate endlich erkannt. M»»ist nicht im Stande, einem Nickt,Juristen die Tbeorie des Bewt'-ses zn verdeutlichen, ohn, ihn durch die Vorgemächrr des Lchrgebä»-des in das Allerbeiligste des Tempels einzuführen, und darum isteine wahre Pein sür den Advokaten, seinem Clienten über die Lag-des in den Beweis- und Gegenbeweisinstanzen ventilirt werdende»Prozesses befriedigenden Aufschluß zu geben, zumal, da ln diest»Perioden der Prozeß am langsamsten und dock am theuersten f»^schreitet. Der 6ocks Ib»pc>Iaon enthält desfalls wesentliche und bcstAder« abkürzende Verbesserungen und Abweichungen, z. B. daßParteien bei Vernehmung der Zeugen gegenwärtig seyn können rc.

»Bibel, die; hat ihren Namen von dem Griechischen Wor'-Bidlos, welches eigentlich die weichere Baumrinde bezeichnet, »»'welche die Alten vor Erfindung besserer Schreibmaterialien schriebe»-Daher nannte man späterhin jedes Buch Biblos oder Biblion; vor-zugsweise aber wurde so die Sammlung heiliger Schrifien gen«»»''welche die Christen als die Quell« ihrer Religion verehren; wcslEman auch im Deutschen dieses Buch der Bücher schlechtweg die hei-lige Schrl ft nennt, ob es gleich aus vielen Büchern oder Eckt' ,ten zusammengesetzt ist. Einige dieser Schriften, welche scho«Jude» als die Urkunden ihrer Religion verehrte» und noch verehre»'besaßt man unter dem Titel des Alte» Testaments ober oe»