Jury sZz
Jury (Geschwornengericht). Das Recht und die Machtvollloa-menheit zu strafen, ist unzertrennlich von der executiven Gewaltim Staate. Unzähkiche Falle treten ein, wo die Thätigkeit die! ereines und dasselbe mit Uebung jener ist. Da nun aber die Straf-gewalt über Eigenthum, Leben und Freiheit der Staatsbüc..erzu entscheiden hat, so kann die erecutive oder höchste Gewalt leichtin Despotismus und das Verhältniß der Staatsbürger zu ihr inSclaverci ausarten, wenn erstere willkührlich strafen kann.Demnach kam es darauf, ihr die Willkühr und Möglichkeit zu be-.eh-men, ungerecht zu seyn. Da nun bei jedem Straffall eine doppelteFrage zu beantworten ist, erstlich.- hat der Angeschuldigte die Thatbegangen, welcher er beschuldigt wird (eine Thatfrage) und zwei-tens: ist er schuldig, welche Folgen knüpfen die Gesetze an dieseThat, welche Strafe muß ihn treffen? (eine juridische Frage) sowird die erecutive Gewalt hinlänglich beschränkt, und doch nicht auf-gehoben sey», wenn man bloß das Recht läßt, die letzte Frage zu be-antworten, und dagegen die Beantwortung der ersten Frage einervon ihr geschiedenen möglichst unabhängigen Behörde überträgt. Diesedarf weder auf einen Einzelnen noch auf ein bestehendes Kollegiumsich beschränken. Beide würden zu sehr den Einflüssen der höchstenGewalt offen stehn. Nur das Volk in Masse ist nicht zu verfüh-ren, da es kein anderes als das volksmäßige Interesse der Sicher-heit und Freiheit haben kann; nur dieses steht furchtlos der höchstenGewalt gegenüber, da das Volk nur durch das Volk gezwungenwerde» könnte. Weil ferner aber das Volk in Masse mit zu Gerichtsitzen kann, auch bekannt ist, wie wenig von der unparteiischen Ge-rechtigkeit der Menge zu erwarten ist, sobald ihr Vortheil in dasSpiel kömmt, so muß diese Thätigkeit einzelnen für ein-zelne Fälle oder nur auf kürzere Zeit gewähltenRepräsentanten übertragen werden, damit das Bolksgerichtricht in ein feststehendes Amt ausarte. Diese, da sie nicht im vor-aus bestimmt find, können nicht zum Ziel verführerischer E^.flüffegewählt werden, welche, wenn auch bei Einigen, doch schwer!-'.) beiAllen Eingang finden können. In diesen Ansichten ist der Grundund zugleich das Wesen eines jeden Geschwornengerichtes enthalten.Dieß ist die sogenannte englische kleine Jury, die, dieser nachge-ahmte, jurzr cie juxerneut bei den Franzosen. Der Krcihcirsünngieng in dem ersten Lande noch weiter und erfand, um des Unheilswillen, das schon durch bloße Anklagen verursacht werden kann, diesogenannte große Jury, ebenfalls geschworene Wolksrepräsentan-ten, welche über die Juläffigkeit einer Anklage zu urth-i.'n habenund ob in Gemäßheit ihrer mit der Crimlnaluntersucb.:nz gegen je-manden zu verfahren sey. Ihr Ebenbild bestand in Frankreich igoy biSunter dem Namen jurv ä'acousaiion. An diesen wesentlichen Kha-rakter eines Geschwornengerichtes knüpfen sich m.hrsrc zu seinerVervollkommnung nöthige Bestimmungen, n) Es müssen nicht nurBürger über Bürger zu Gericht sitzen, sonoern es muß auch dieMöglichste Standesgleichbeit unter den Richtern und den zu Richten,de» beobachtet werden, damit nicht verschiedenes -Ltandesrnteresse zuUngerechtigkeiten und Parteilichkeiten Veranlassung gebe. In Eng-land , wo alle Stände vor dem Gesetz gleich find, und man keinebesondern Vorrechte des Standes oder der Gel-art kcnar, Hasen alleAdeliche, welche nicht zu den Pärs des Reichs gehörcu (".enn dieseals unmittelbar integrirender Theil der Verfassung, als Mittelglied