Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
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2yo Zustinianus Jusiizhohcit

ihrer Meinung starb er als eiu Ketzer. Er bauete mehrere öffent-liche Gebäude und besonders, wie wir schon oben bemerkt haben,die Sophien-Kirche, welche in dem Aufruhr der Blauen und Grü-nen von den Flammen zerstört worden war. Dieses prächtige Denk-mahl der Baukunst ist noch vorhanden: die Türken haben es ineine Moschee verwandelt. Uebrigens kann man dreist behaupten,daß Justinian, ohne Belisarius und Rarses, deren große Thäte»seine Regierung verherrlicht haben, und ohne jene Gesetzbücher,welche, ob er gleich keinen unmittelbaren Antheil an denselbenhatte, dennoch'seinem Namen Berühmtheit verschafften, einer derunbekanntesten Fürsten der neuern Zeitrechnung gewesen seynwürde.

Iustitia (die Gerechtigkeit) hieß auch Asträa, Thcmis, Dill.Doch gab es bei den Römern noch eine, von diesen verschiedeneJustitia, welche man in sitzender Stellung, mit einer Schale inder einen Hand und einem Zepter rn der andern, vorgestelltfindet.

Justitium (Juristitium) ist der förmliche Stillstandder Berichte und der Ausübung derselben, welcher nur bei außer-ordentlichen Fällen, zum Beispiel, bei einer großen Trauer, beikriegerischen oder sonst bedenklichen Zeiten, während der Pest ic.,aber auch bei erfreulichen Veranlassungen eintreten kann und n>«alsdann durchaus alle Gewerbe und Amrsverrichtungen aufhören.

Justizhoheit. Die Justizyoheit im weiteren Sinne zer-fällt in die bürgerliche Jnstizgewalt und in die Criminalgcwaü.Erstere ist der Inbegriff aller der Rechte der obersten Ctaals-gemalt, die unmittelbar darauf Bezug haben, Rechtsverletzungenvon den Staatsbürgern im Innern des Staats abzuwenden, alsodie entstehenden Rechtsstrcitigkciten zu untersuchen und zu entschei-den und die gesprochenen Urtheile zu vollstrecken. Sie begreift da-her folgende Rechte: i) das Recht dec Justizgesetzgcvung; 2! dierichterliche Gewalt im engern Sinne, oder die eigentliche Gerichts-barkeit, die sich mit der Untersuchung und Entscheidung streitigerRechte, oder der Justizsachen beschäfftigt. Mit ihr war in Deutsch-land und ist gewöhnlich auch die Befugniß zur Bornahme derHandlungen der sogenanten freiwilligen oder willkührlichen Gerichts-barkeit verbunden, die jedoch an und für sich nicht zu den Justiz-sachen streng genommen gehörte, wenn sie gleich von Richtern voll-zogen worden: 3) das Recht der Vollstreckung, und 4) das Rechtder Oberaufsicht über das gesammte Justizwesen. Mit dem Worce.Eriminalgewalt wird dagegen der Inbegriff aller derjenige»Rechte der obersten Staatsgewalt bezeichnet, die sich auf die Be-strafung von Verbrechen beziehen. Sie begreift gleichfalls 1) dieCriminalgesetzgebung, oder das Recht, zu bestimmen, welche Hand-lungen im Staate als Verbrechen bestraft und mit welchen Stra-fen dieselben, falls sie begangen worden, belegt werden sollen; dazugehört zugleich die Befugniß, Privilegien im wettern Sinne desWorts zu ertheilen; 2) die Criminalgcrichtsbarkeit, oder die Be-sugniß, über begangene Verbrechen, nach vorhergegangener Unter-suchung, ein Urtheil zu fallen, 3) das Recht der Vollstreckungund 4) das Recht der obersten Aufsicht über das gesammte Crimi-nalwesen. — So lange die deutsche Reichsverfassung bestand, wardie sJustizhoheit in Deutschland eine doppelte, theils Reichs-, theil'Territsrial-Justizhoheit, indem die erstere von den höchsten Reicy»-

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