Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
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Kauf und Verkauf Z29

»erliche Handlung dazu erfordert, welche die Uebergabs (Drollitio)genannt wird und darin besteht^ daß der Verkäufer den Käuferpersönlich in den Besitz der verkauften Sache setzt, oder diese ibmvielm-hr eigentlich übergießt. Allein, da Eigenthum auch ohnewirklichen Besitz Statt finden kann; so, scheint es, behauptet manohne Grund, daß ein Ergentbum nicht'ohne jenen körperlichen Actusan einen andern übergehen könne. Sobald aber das Eigenthumauf den Käufer gekommen ist, so trägt dieser auch die Gefahr,wenn nämlich nicht auch hier bei dem Vertrage eine suPensive Be-dingung Statt findet Ob nun gleich die oben erwähnte persönlicheund körperliche Uebergabe nicht zur Boll!»mmenbeit, sondern nurzur Vollendung isonsuiriLilo) des Vertrages zu gehören scheint;so dürften dabei dennoch, nach Puffendorf, einige Einschränkungenzu machen seyn. Wenn nämlich, nach vollkommen abgeschlossenemContratte eine Verzögerung eintritt, so fragt es sich, ob dieselbevom Käufer oder Verkäufer herrührt. Im ersten Falle muß derKäufer die Gefahr tragen. Denn von der Zeit an, da vermöge desContracts die Sache hat übergeben werden sollen, ging das Eigen-thum der Sache, wenn der Verkäufer beweisen kann, baß er nichtan der Verzögerung der wirklichen Uebergabe Schuld gewesen ist,auf den Käufer über und die Sache selbst sing an, ein Eigenthumdieses letzten; zu werden. Sollte der Verkäufer aus freiem Wil-len die Aufbewahrung der Sache, die aber in dem geschlossenenVertrage nicht ausbedungen war; über sich genommen haben; soschiene es unbillig zu seyn, wenn er auch noch den Schaden, wel-cher durch Zufall entsteht, tragen sollte. Aus der andern Seiteübernimmt der Verkäufer die Gefahr, wenn er es versäumt hat,d>e Sache zur bestimmten Zeit zu übergeben. Wenn aber Grotiusbehauptet, daß eine Sache, welche an verschiedene Personen ^zweroder mehrere Male verkauft worden ist, derjenigen Person ange-hören müsse, welcher sie überliefert worden ist; so stimmt damitzwar das bürgerliche Recht überein, insofern letzterer ein stärke-res Recht hat, nämlich das siis in rs, dem das jas all rs.m alle-mal nachstehen muß. Allein nach dem natürlichen Rechte scheintobiger Grundsatz nicht anwendbar zu seyn. Denn der Verkäuferhat ja bereits durch den ersten Vertrag, wenn derselbe mit keinersuspensiven Bedingung geschloffen »norden ist, sein Eigenthum ei-nem andern überlassen und kann es folglich nicht zum zweitenMale verkaufen. Wenn demnach der erste Vertrag alle Eigenschaf-ten eines vollkommenen Vertrags hat, und der erste Abkäufer nichtsunternommen hat, was diesem Vertrage entgegenstehen kann; somuß die verkaufte Sache unbezweifelter Weise dem ersten Käufergehören. Denn es ist ja nicht feine Schuld, daß er das jus in rsnicht bekommen hat, sondern die Schuld des Verkäufers. Eben s»kann es aus der Natur eines solchen Verkaufs nicht bewiesen wer-den, daß der Verkäufer die Eviction leisten müsse, am wenigsten,wenn er Konus killst ist, obgleich diese Eviction in einigen Fällenzur Bedingung gemacht werden kann. Uebrigens ist Alles, was inseinem Werthe geschätzt und auf einen andern übertragen werdenkann, ein Ocject des Vertrags. Folglich lassen sich auch alle Hoff-nungen, die ein Mensch zu gewissen Gütern, oder zur Erhaltungeines wahrscheinlichen Gewinnes hat, alle Forderungen des Einenan den Andern, so wie alle Versicherungen gegen einen ungewissenSchaden eines Andern, kaufen und verkaufen.