Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
Seite
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Zg6 Kirchenbann Kirchengesang ^

Gesellschaft ihre Disciplin aufrecht erhält, und da jede Gesellschaftdas unbestreitbare Recht hat, Mitglieder, welche sich ihrer unwür-dig machen, oder doch die von ihr gebilligten Gesetze übertr-t»,von ihrem Verein auszuschließen und durch die Entziehung der ih-nen zustehenden Gesellschaftsrechte zu bestrafen, so ist der Kirchen-bann ein rechtliches Institut. Dem Kirchenbann«: verdankte diealte Kirche die Reinheit ihrer Sitten, und nur so lange habendie kleinen kirchlichen Gesellschaften der neuen Zeit durch Reinheitder Sitten vor den größten Kirchen sich ausgezeichnet, als sie strengüber die kirchliche Disciplin hielten. Anfangs übte in der altenKirche die gesammte Gemeinde das Recht aus, über die Ausschließung«nd Aufnahme ihrer Mitglieder zu entscheiden; später kam diesRecht an die Bischöffe. Wie alle menschliche Institute, so ist achder Kirchenbann gemißbraucht worden, und der römische Bischofinsbesondere hat sich desselben oft bedient, seine hierarchischen An-sprüche durchzusetzen. Auch nach den Grundsätzen der protestanti-schen Kirche ist der Kirchenbann zulässig, und der kleine Kirchen-bann wenigstens ist in frühern Zeiten nicht selten gegen Personen, ,die einen anstößigen Wandel führten, ausgeübt worden. DasRecht indeß, rhn auszuüben, steht nicht dem Pfarrer, sondern dem ,Consistorium zu. Mit dem Umfalle der kirchlichen Disciplin aber !ist auch die Anwendung des Kirchenbannes außer Gebrauch ge- ikommen. IV. ^

Kirchenbußc ward in der alten Kirche die Genugthuung !genannt, welche die Gefallenen und von der kirchlichen Gemein-schaft Ausgeschlossenen der Gesellschaft wegen des ihr gegebenenAergernisses leiste» mußten, wenn sie wieder in die Gemeinschaftderselben aufgenommen werden wollten. Die Büßenden standen inTrauerkleidern am Eingänge in die Kirche, baten die Ein - mitAusgehenden um Verzeihung und mußten ein öffentliches Bekennt-niß ihres Vergehens ablegen, ehe die'Absolution erfolgte und siewieder in die Kirchengemeinschast aufgenommen wurden. Theilssolche, welche während der Verfolgungen vom Christenthum abge-fallen waren, theils solche, welche durch unsittliche Handlungendie Gemeinde geärgert hatten, mußten sich der Kirchenbuße unter-ziehen. Bei schweren Vergehungen dauerte die Zeit der Buße vieleJahre lang. Auch in der protestantischen Kirche fand vormals >eine Kirchenbuße Statt, welche besonders denen, die sich fleischlichstWergehungen schuldig gemacht hatte», auferlegt ward und darinbestand, daß die büßende Person während, des Gottesdienstes vordem Altare knieete und der Geistliche im Kamen derselben eine öf-fentliche Abbitte von der Kanzel ablas. bl.

Kirchengesang, der, ist eins der wirksamsten Mittel der

Erbauung, da sich in ihm Dichtkunst und Musik vereinigen, dasmenschliche Herz zu rühren. Er war schon in der frühesten Kirchegebräuchlich, welche sich anfangs der Psalme, bald auch andererreligiöser Gesänge bediente. Die früher für den kirchlichen Ge-brauch gedichteten Gesänge sind verloren gegangen; aus dem vier-ten und fünften Jahrhundert aber habech sich mehrere von Ambro-sius, Prudentius u. a. für diesen Zweck verfaßte Gesänge erhalten-Um das Musikalische des Kirchengesanges machte sich der römischeBischofs Gregor der Große, welcher im sechstem Jahrhundert leb-e,verdient. Es wurden aber in der altSn Kirche und im Mittelaltcrdie Kirchsnzesänge nicht »on der Gemeinde, sondern von dem Ch"'