Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
Seite
357
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Kirchengesetze Kirchenrecht 357

»der Sott dem Chöre und den administrirenden Geistlichen 'gesun-gen. Doch gab es auch Wechselgesänge, an denen die GemeindeTheil nahm. Viel verlor der Kirchengesang im Mittelalter da-durch, da? er durchaus lateinisch und mithin den Laien unverständ-lich war. Ein großes Verdienst erwarb sich daher Luther durchdre Einführung des deutschen Kirchengesanges, welcher nirgendsmehr als in der deutschprotestantischen Kirche vervollkommnet wordenist. Luther selbst dichtete kraftvolle Kirchenlieder; später versuch-ten sich viele andere, unter denen besonders Paul Gerhard ausge-zeichnet zu werden verdient, in der heiligen Poesie, und in derneuern Zeit haben die ersten Dichter der Nation, Gellert, Klop-stock, Cramer, durch ihre herrlichen Lieder den Kirchengesang ver-vollkommnet. ZU beklagen ist, daß die größten Dichter der letztenZeit, Schiller und Göthe, nichts für diesen Zweck gedichtet haben-Nicht zu berechnen ist der Einfluß, welchen der Kirchengesang aufdie Bildung des deutschen Volks gehabt hat. !>l.

Kirchengesetze sind die das Verhalten der Mitglieder ei-ner kirchlichen Gesellschaft bestimmenden Verordnungen, welche ent-weder von der Kirche selbst oder von der Staatsgewalt ausgehen.Die ersten Kirchengesetze gingen von der Kirche selbst aus und wur-den von den Synoden gegeben, wo die Repräsentanten mehrererGemeinden zu gemeinschaftlicher Berathung versammelt waren.Diese Kirchengesetze heißen csnones. Als in der Folge die Klrchemit dem Staate in eine Gesellschaft zusammenfloß, wurden, ohnedaß darum die Synoden aufhörten, auch von der Staatsgewalt Ge-setze über kirchliche Angelegenheiten gegeben. Viele solche Gesetzewerden in dem 6 oäioe Direollosinno und snstininneo, auch in denLuxituluribus der fränkischen Könige gefunden. Nachdem das hie-rarchische System sich ausgebildet hatte, kam die gesetzgebendeMacht in die Hände des Papstes, und die von ihm erlassenen Bul-len erhielten in der ganzen Christenheit gesetzliche Kraft. Nachdem Teiritorialsysteme, welches in den protestantischen Länderngilt, gehen die Kirchengesetze einzig von der Staatsgewalt aus. K.

Kirchenjahr, das, fängt in Deutschland und in den mei-sten katholischen sowohl als protestantischen Ländern, mit dem erstenAdventsonntage an. Es befremdet, daß es nicht mit dem 25. De-cember, als mit dem Tage, welcher als der Geburtstag JesuChristi angcnommen wird, beginnt. Der Grund hiervon liegt un-streitig darin, daß das fromme Alterthum wollte, es sollte in je-dem Kirchenjahre der Vorbereitung auf die Erinnerung an daswichtige Ereigniß der Geburt Jesu Christi einige Wochen gewidmet«erden. I» England fängt das Kirchenjahr mit 1 >em Feste derVerkündigung Mariä, als mit dem Tage an, an welchem die Ent-stehung der menschlichen Natur I. E. in dem Leibe seiner Mutterbegonnen habe. l>l.

Kirchenraub, der, ist im engern Sinne der nach gewalt-samen Einbrüche in eine Kirche an den in ihr aufbewahrten lsei-ugen Gefäßen, Kostbarkeiten und Geldern verübte Raub. Im wet-tern Sinne wird jede Verletzung des Kirchenguts durch Raub, Dieb-stahl oder Betrug, Kirchenraub genannt. Nach den Criminalge-setzen der meisten Länder wird der Kirchenraub im engern Sinneharter als der an andern Orten und an andern Gegenständen ver-übte Raub bestraft. ks.

Kirchenrecht, s. Canonisches Recht.