Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
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Z68 Klagen

seine Rechte gegen andere zu verfolgen, und Haupthandlungen b»streitenden Theile im bürgerlichen Prozesse; und zwar ist die Klage(acrio) dasjenige Rechtsmittel, vermöge dessen man dem Richter ei»von andern bestrittenes Recht, oder erlittenes Unrecht vorstellt,und ihn auffordert, dasselbe als Recht des Klagenden gerichtlich an-zuerkennen, und die dadurch begründete Forderung (an den Beklag-ten) geltend zu machen. Jede Klage soll daher eine Geschichtserzäh-lung, einen Klagepunkt und eine bestimmte Anzeige der Forderung<Bitte) enthalten. Sie ist eine mündliche bei Gegenständen vongeringerm Belange, eine schriftliche bei wichtigern Gegenstän-den, und mit ihr beginnt der bürgerliche (Eivil-) Prozeß(s. d. Art.). Die Schrift, welche die Klage enthält, heißt die Kla-geschrift, Libell, auch oft selbst die Klage. Die Klage mußbei dem compctenten Richter angebracht werden, d. h. beidemjenigen, dessen Gerichtsbarkeit sich sowol über den Beklagten,als über den Gegenstand der Klage erstreckt. Wer aber die Klageanstellt (erhebt, führt — der Kläger, netor), muß nicht mrüberhaupt die in den Gesetzen bestimmten Erfordernisse eines Klä-gers haben, sondern öfters schon bei Einreichung der Klage ss-gleich mit erweisen, in wiefern ihm ein Unrecht könne geschehe»seyn (z. B. wenn er wegen einer Erbschaft klagt; in welchem Falle«r sein Erbrecht aus dem Testamente darthun muß), öfters auchwegen der durch Anstellung des Prozesses verursachten Kosten Sicher-heit leisten (damit weder der unschuldig Beklagte, noch der Richterin Nachtheil gerathe). Auch hat die Klage einen bestimmten Zeit-punct, innerhalb dessen sie allein .igestellt werden kann, und »achdessen Verlust sie als erloschen betrachtet wird; dieses nennt ma»die Verjährung der Klagen. Die Klagen selbst sind ferner, in Be-ziehung auf ihren Gegenstand und Zweck, in Beziehung auf die Lctund Weise, wie sie angestellt werden (z. B. ordentliche oderaußerordentliche — summarische Klagen, in welchen un-mittelbar die Hülfe des Richters aufgefordert wird); in Beziehungauf Dauer und Verjährung, so wie in Rücksicht auf die Vererbungverschieden. Hat jemand mehrere Klagen gegen eine und dieselbePerson anzustellen, so entsteht ein Zusammen! auf der Klagen,welche entweder einen, oder verschiedene Gegenstände betreffen. DieKlage in dem angegebenen (engern) Sinne (im wettern nenntman Klage jedes Rechtsmittel, durch welches man vor Gerichtsein Recht verfolgt) hat überhaupt zum Zweck, 'die gerichtliche Ber-«rtheilung des Gegners, und «ine Veränderung, welche dadurch inden Verhältnissen der Parteien vorgehen soll. Ihr entgegen stehtdie Einrede (uxcsptio), oder die Einwendung gegen die Klage,welche zur Einlassung auf die Klage (s. d. Art.) gehört, und denGrund enthält (oft heißt auch dieser die Exception), durchwelchen sich der Beklagte gegen den Antrag des Klägers schuht.Sie hat mithin den entgegengesetzten Zweck. Die Einredensind verzögerli che (dilatorische), welche die Anklage wenigstens«ine Zeit lang abwenden (z. B. wenn ein inkompetentes Geruhtabgelehnt wird), oder zerstörliche, welche die Klag« ganz unwirk-sam machen, oder den Prozeß verhindern; schriftliche »dermündliche (nach Beschaffenheit der Klagen): und es wird demBeklagten zur Beantwortung der Klage, mithin auch zu Einreden,«ine gewiss« Frist gestattet; ebenso dem Kläger zur Replik u.sii-,dvch so, daß der Beklagte das letzte Wort haben muß. Nach