Knallgold Knechtschaft 395
vers gebildet, welches sich wie Schießpuiver entzünden läßt, Nichtso stark knallt, wie Knallgold, aber doch im Stande ist, einen Flin-tenlauf zu zerstören. Selbst unter der Luftpumpe bei 368 GradFahrenheit entzündet es sich; sehr laut blitzt es auf durch einenelektrischen Funken, noch lauter durch Reiben, am lautesten aberdurch einen Schlag mit dem Hammer. Doch kann es das gewöhn-liche Schießpulver nicht entzünden. Man erhält das Knallqueck.Wer, wenn man 100 Gran .Quecksilber in 1V2 Kubikzoll Salpe-tersäure mittelst der Hitze auflöst, die Auflösung kalt in einemGlase auf zwei Kubikzoll wasserfreien Weingeist gießt, bis zumAufbrausen erhitzt, dann den Riederschlag auf Fließpapier bringt,denselben mit destillirtem Wasser wohl abwäscht und bei einerWärme des siedenden Wassers trocknet. Knallsilber ist einschwärzliches Pulver, welches man erhält, wenn man in Salpeter-säure ausgelöstes Silber mitKalkwasser niederschlägt, mit destillir-tem Wasser wäscht, mit ätzendem Salmiakgeiste im Sonnenscheinso lange digerirt, bis es eine schwärzliche Farbe angenommen hat,und dann trocknet. Hitze über dem Siedpuncte, Druck und Rei-bung entzünden das Knallsilber mit einer starken Explosion. DieUrsache des Knallens sswol dieses, als des Knallquecksilbers, istdieselbe wie bei dem Knallgolde.
Knappe, s. Schildknappe.
Kncchtschast. Mit dem allgemeinen Ausdrucke Knechtschaftwird dasjenige Verhältniß bezeichnet, durch welches der Mensch, inseiner Persönlichkeit verletzt, nicht als eine selbstständige Person,sondern nur als eine Sache angesehen und behandelt wird, wo er,mit einem Worte, seiner persönlichen Freiheit entbehrt. Die Mo-difikationen dieses Verhältnisses sind unzählig! Von der Sclavereides Negers in den westindischen Eolonieen der Europäer, bis zu dermilden beinah unmerklichen Eigengehörigkeit, die in einigen Gegen-den von Deutschland, selbst noch in neuern Zeiten, bestand, findetbei allen in letzter Instanz Schmälerung der persönlichen Freiheitstatt. Zwei Fragen sind es, die bei der Untersuchung, ob'Knecht-schaft überhaupt zulässig sey, berücksichtigt werden müssen, näm-lich: 1) ist sie rechtlich, kann sie überhaupt je rechtlich sey»? und2) ist sie dem, der sie übt, ist sie dem Berechtigten selbst zuträg-lich, ist es für ihn vortheilhafter, wenn er über unfreie, als wenner über freie Menschen zu gebieten hat? Was die erste Frage be-trifft, ob Knechtschaft rechtlich sey und überhaupt rechtlich seynkönne, so kann darüber nicht leicht ein Streit entstehen, sobaldman bedenkt, daß der Mensch ein vernünftiges Wesen, eine Personist, nicht aber eine Sache, kein unvernünftiges Instrument, daßer also von Natur die Rechte seiner Persönlichkeit, d. h. die Be-handlung als ein selbstständiges Wesen fordern kann. Jede Be-handlung eines Menschen , als eine Sache, ist unnatürlich; wasaber gegen die Natur streitet, kann nie rechtlich seyn. Man führedagegen nicht an, daß der Leibeigene selbst sich oft freiwillig in ein«lgengehöriges Verhältniß gesetzt habe, daß er selbst, wenn hhm dieGelegenheit dazu gegeben worden, dieß oft ungern verlassen wolle.That er dieß, s» that er es unwissend, weil er die Folgen und dieWichtigkeit seines Schrittes in seiner Blödsinnigkeit nicht einsah,^n einem solchen Falle ist er dem Kinde gleich zu achten, das überlein Vermögen Verträge schließen wollte. Was in keinem gut ge-ordneten Staate in Rücksicht des Vermögens rechtlich ist, das sollte