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Fünfter Band. Von I bis L.
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Landfriede

der Privatkriege frei. Erst durch Lehre und Gewohnheit einge-führt und heilig gehalten, wurde der Gortesfriede auf den Conci-lien zu Narbonne (1054) Troycö (109Z) Clermont (ro-, 5 ) Roue»(1096) Rordhausen (ii«S) Rheims (nZSi St. Johann v. Lateral,(iiZg u. 1179) und Montpellier (1198) durch ausdrückliche Satzun-gen bestätigt und eingeschärft. Später ward er hin und wiederauch auf den Donnerstag ausgedehnt, ja die Befehdung, um sieimmer mehr zu beschneiden, zu gewissen heiligen Zeiten von nied-rer» Wochen, ganz verboten oder vielmehr verdammt, z. K. vornersten Adventssonntag bis zum Fest der Erscheinung Christi, vonAschermittwoch bis zum Montag nach Trinilatis, überdieß an denQuatcmbern, Marien - und Aposteltagen ic. Es wurden auch ge-wisse Oerter, als Kirchen, Klöster, Spitäler, Gottesäcker rc. undgewisse Mensche», als: die Geistlichen, die Ackerleute auf demFelde, überhaupt alle Wehrlose, besonders aber, auf dem Conci-lium zu Clermont (rogZ), die Kreuzfahrer durch Kirchengesetze ge<friedigt. So gelang, was der weltliche Arm kaum zu unterneh-men wagte, wenigstens zum großen Theil der geistlichen Macht,weil sie klüglich nicht mehr versuchte, als zu erhalten möglich war,und die störrigen Zeitgenossen bei ihrer einzigen weichen Seite, derReligiosität, angriff; wiewohl man sich nicht vorstellen darf, daßjene geheiligten Schranken nie von der Leidenschaftlichkeit über-schritten worden. Vielmehr klagen über Verletzungen des Gottes-friedens viele Concilien, viele klösterliche Chronisten. Aber sieblieben doch immer nur allgemein verabscheute Ausnahmen. Mehrals sie trieb wohl die Unzulänglichkeit des Gottesfriedens an sichdie deutschen Kaiser, durch bürgerliche Gesetze für den Frieden desReichs zu sorgen und der Selbsthülfe, wie dem sogenannten Faust-recht, in das sie ausartete, Schranken zu setzen. Denn die Ge-walt, einmal im Fall der Rache und Genugthuung erlaubt, wurdebald zu Unbilden allerArt gemißbraucht, und jeder hielt für recht-mäßig, was er mir seiner Faust vermochte. Daher allenthalbenRäubereien und Wegelagerungen, zum großen Nachtheil des Ver-kehrs; denn keine Straße war sicher vor den anwohnenden undherumschweifenden Gewaltthätern. Schon Conrad II. und Hein-rich III. gaben Gesetze gegen diesen Unfug, doch wahrscheinlich nurgegen die ungerechten Angriffe, nicht gegen die Selbsthülfe aus ge-rechter Ursache. Des Letzten Energie wußte seinen Gesetzen einenfür die damalige Zeit beispiellosen Gehorsam zu verschaffen; alleinin den Bürgerkriegen unter seinen Nachfolgern und bei der gänz-lichen Verwirrung der Gerichtsverfassung, ihrer Folge, wurden diePrivatfehdcn wieder häufiger und die Straßen wieder unsichererals je. Die hohenstausischen Kaiser, zu Unterdrückung der Selbst-hülfe ebenfalls zu schwach, begnügten sich, und es gelang ihnendurch Eingehen in den Geist der Zeit, sie der öffentlichen Sicher-heit so unschädlich als möglich zu machen. Friedrich I. befahl aufdem Reichstage zu Nürnberg 1187 den, den man aus gerechterUrsache befehden wollte, hei Strafe der Ehrlosigkeit, wenigste"»3 Tage vorher davon zu benachrichtigen. Dieß nannte man ab-sagen, wider sagen (aiiliäars oder äiitillnviLrs, d. i. dasVertrauen auf den Frieden benehmen). Das Absagen geschah durchden Fehdebrief, der, nach Anführung der Ursachen, die Form«enthielt: ,,Darum will ich euer und eurer Helfer und Helfers-

helfer Feind sehn, und, so ihr drob Schaden nehmet, des n>e>"l

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