Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
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549
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Landfriede 549

„er widerspenstig seyn würden, auch die fürstlichen Bündnisse füraufgehoben, todt und ab erklärt wurden. Dieser Landfriede erhieltaber, da die meisten Städte sich nicht gleich fügen wollten, erstdurch den Vertrag zu Heidelberg, in demselben Jahr, seineWirkung. Es wurden hier für jeden der vier Bezirke: Schwaben,Bayern, Franken und Elsas, oder Rheinland, schiedsrichterlicheAusschüsse bestellt, um fernere Streitigkeiten zu schlichten, aus vierfürstlichen und vier städtischen Abgeordneten, unter einem Obmann,vom Kaiser ernannt, bestehend. So half man sich wie man konnte,ohne jedoch eine ordentliche feste Gerichtsverfassung, zu deren Ein-führung es hier an Lust, dort an Kraft fehlte, ersetzen zu können.Nach Ablauf des Egerschen Friedens, nach Erholung der erschöpf-te» Kräfte kehrte die alte Zwietracht wieder, wenn sie auch nichtwieder in so lichte Flammen ausschlug. Oft versuchten die Städteim rz. Jahrhundert, sich von neuem zu verbünden, aber die Für-sten wußten es immer zu hintertreiben. Dagegen wurden von ein-zelnen Städten unter einander und mit den Fürsten Bündnisse zuErhaltung des Landfriedens geschloffen, wie auch von den Fürste»allein. Im Anfange dieses Jahrhunderts verbanden sich die schwä-bischen Prälaten, Grafen, Herren und Edel» in eine Einüng, vonihrem Wahrzeichen die Gesellschaft von St. GeorgenSchild genannt, und da K- Siegmund im I. 1422 Bündnissefür den Landfrieden zu schließen vergünstigte und aufmunterte,gewann dieser Bund mehr Ausdehnung und Festigkeit, so daß erin der ältesten, 14Z1 zum Hussitenkriege gefertigten Reichsmatri-kel, als eine öffentlich anerkannte Gemeinheit (gleichsam als Sur-rogat des Herzogthums Schwaden) mit einem gemeinsamen Eon-tingent angesetzt ist. 1431 ward er, weil zu zahlreich, in dreiTheile getheilt, die Partei in Oberschwaben, Niederschwaben undim Hegau. Andrerseits verbot Kaiser Siegmund alle Bündnisse,„ohne des Reichs Wissen, Gunst, Urlaub und Willen". Ueber-haupt aber waren die Stände in diesem Jahrhundert doch geneig-ter zum Frieden, und wurden es desto mehr, je dringender dessenNothwendigkeit, durch die gemeinsame Gefahr von den Hussiten,und dann von den Türken, erschien. Es errichtete Kaiser Sieg-mund 14Z1 einen allgemeinen Landfrieden aus die Dauer des Hus-sitenkriegs. 14ZZ ward zu Basel von neuem über den Landfriedengerathschlagt, aber wenig bewirkt. Albrecht ll. war der erste, demes gelang, dem Namen nach einen ewigen Landfrieden durch-zusitzen. Er führte in selbigem (1488) zuerst gesetzliche Aus-trage oder Schiedsrichter ein und theilte das Reich in 4 Kreise,deren jedem er einen Landfriedenshanptmann vorsetzte. Aber die-ser ewige Landfriede ward bald übertreten und vergessen, denn exwar noch nicht an der Zeit. Friedrich Ilk. mußte wieder, um nurzum Türkenkriege Luft zu bekommen, sich begnügen, den Landfrie-den, wie seine Borgänger, auf etliche Jahre zu befestigen, wiez> B. zu Frankfurt 1467 auf 5 Jahr, 1471 zu Regensburg auf 4^ayr geschah, welcher letzrre Landfriede 1474 zu Augsburg auf S-rahr verlängert wurde. Der Kaiser harte die Absicht, alle Vee-oundungen unter den Ständen ganz zu verbieten, konnte aber mitd>e>em, wie mit so manchem andern Entwürfe zu Verbesserung derarerzaisung, nicht durchdrungen. Vielmehr vermochte er jene Land-en?!-. irr Form von freien Bündnissen durchzusetzen.

Aue Fürsten, Herre» und Edle, wie alle Stadträthe, ja oft alle