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Fünfter Band. Von I bis L.
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5Zo Landfriede

einzelne Bürger der Städte, mußten sie jedesmal feierlich beschwö-ren. Wer nicht schwören wollte, ward echt- und rechtlos erklärt.Bei jedem solchem auf Zeit errichteten Landfrieden wurden ge-wisse Fricdensgerichte (Landgerichte) niedergesetzt, nicht so-wohl zu Entscheidung von Streitigkeiten, als zu Bestrafung derFriedbrecher. Ein Reichsgraf oder Dynast, genannt Landfrie-denshauptmann, und, wo der Kaiser den Frieden gesetzt undihn ernannt, Reichsvogt, auch, da seine Macht sich gewöhnlichnur über einzelne Landschaften erstreckte, Landvogt, führte da-bei den Borsitz, und die Beisitzer bestanden aus Abgeordneten derRitterschaft und Städte. Bei Verbindungen einzelner Stände desLandfriedens wegen, wie sie immer noch häufig waren, ernannte»die Bundesglieder den Hauptmann, der dann nicht Bogt, sonder»Obmann, auch Mundmann (von Mund, Schutz) hieß. InGewährung sichern Geleits, wie zu Feldzügcn gegen die Friedbre-cher, bei denen er befehligte, konnte der Hauptmann die Eidge-nossen aufmahnen. Der Hülfsbedürftige benachrichtigte die Ver-bündeten von seiner Noth durch Lärmfeuer, Sturmfahnen undSturmläuten. Die Gerichte hielten gewöhnlich viermal des Jahrs,die Sonntage nach den vier Quatembern, ihre ordentlichen Sitzun-gen, außerordentliche, so oft es Noth that. Die Strafe des Fried-brechers war die Acht, wozu die Kirche gewöhnlich noch den geist-lichen Bann fügte, auch^das Hundetragen. — Im I. 1486 wurdezu Frankfurt der letzte Landfriede auf Zeit errichtet, nämlich aufzehn Jahre, eine bisher unerhört lange Friste die auf den ewigen,der folgenden Regierung vorbehaltenen, vorbereitete. Hier wurde»von neuem regelmäßige Austrage verordnet, und an sie und dieReichshofgcrichte die Streitigkeiten der Stände gewiesen, dagegenalle. Bcfehdungen scharf verboten. Um diesem Frieden besondersin Schwaden, das, ohne Herzog, und in viele kleine Gebiete ge-theilt, immer der meisten Fehden Schauplatz war, Sicherung zuverschaffen (aber auch zugleich, um gegen die Herzöge von Bayernund gegen die Schweizer sich nachdrückliche Hülfe zu schaffen), ver-anlaßte nun Friedrich selbst, auf Anrathen Bertholds, Kurfürstenvon Mainz, die, hundert Jahr lang verhinderte Wiederherstellungdes schwäbischen Bundes. Dieser wurde 1488 zu Eßlingen gebil-det, indem die schwäbischen Städte mit der Gesellschaft von St.Georgen Schild aus acht Jahr in eine Verbindniß traten, derBund im Land zu Schwaben, auch izn folgenden Jahrhun-dert überhaupt die Gesellschaft von St. Georgen Schild genannt.Zugleich verbot der Kaiser alle Bündnisse der Reichsstände, worinder schwäbische Bund nicht ausdrücklich ausgenommen, d. l-gegen ihn nicht zu fechten, vorbehalten würde. Durch den Beitrittdes Kurfürsten von Mainz, des Bischoffs von Augsburg, der Her-zoge von Wirrembcrg und der Markgrafen von Brandenburg (we-gen Anspach), und Baden, so wie der Löwengesellschaft, wurde derBund sehr mächtig. Ein Hauptgrundsatz darin war die Festfetzungvon Austrägen. Die St. GcorgenschildssGesellschaft, ein Theil desBundes, wurde nun in vier Bezirke getheilt, beren jedem einHauptmann und ein Lundesrath vorgesetzt wur, am Kocher, «inNeckar, an der Donau , im Hegau und am Bodensee; derganze Bund aber, die Städte einbegriffen, hatte zwei gemeinHauptleute, einen von der Gesellschaft und einen von de»Städten, und einen gemeinen Bundesrath von acht Räthen. TM!