§44
Landstände
der Adel sowol als die Geistlichkeit die schwersten Lasten auf seineHintersassen, immer jedoch die letztere vorsichtiger als der erstere,welcher gewöhnlich seine Eigenen nur in so weit schonte, daß siedie ihm zu leistenden Leibespflichten und Dienste, die Besthaupts-,Bademunds-, Wildfangs- und andere persönliche Abgaben nach wievor entrichten konnten. Ruinirte aber der Edeling seine Hörigengänzlich, so entliefen sie ihm; der Acker blieb unbebaut und derGutshaushalt verfiel. Also ward der ganze unfreie Theil der Na-tion nur in sofern durch die beiden Stande geschützt oder reprä-sentier, als es ihr eigener unmittelbarer Vortheil erheischte. Wäreder Mauer frei geblieben, und der Hof, den er baucte, sein Ei-genthum gewesen, so würde sich der rohe Adel sicher nicht darumgekümmert haben, ob der Bauer zu Grunde gerichtet werde odernicht. Nun aber trat mit dem Aufblühen der Städte ein drit-ter Stand in die Schranken, der auf mancherlei Weise mit denbeiden ersten Ständen bei Steuerbewilligungen in stete Reibunggerieth. Der Bürger wurde nämlich durch Handel und Industriewohlhabend, durch Wohlhabenheit keck, durch das Gefühl seiner Ue-berlegenheit zur Freiheit reif, und bald auf diesem Wege wirklichfrei. Dabei hatte der Krieg durch die Einführung der Söldner-miliz gleichfalls einen neuen Charakter angenommen. Die Fürstengeriethen dadurch inSchulden; das unkluge System derLändcrtheilungschwächte ihre Macht noch mehr, und sie bedurften reichlicher städ-tischer Beisteuern. Aber sie vermochten nicht, die befestigten Städtemit Gewalt zu zwingen, mußten also, wie sehr sich ihr eignerStolz und der des Adels auch dagegen stemmte, den Städtebewoh-ncrn das Recht einräumen, gleichfalls auf den Landtagen durchihre Vorsteher zu erscheinen, die dann das städtische Gemeinwesenrepräftntirten, und ihre freie Zustimmung zur Bewilligung der«rfoderlichen Steuern gaben. Aus der Art, wie diese Repräfenta-tionsbcfugniß des dritten Standes entstand, läßt sich schon abneh-men , daß die kleinern Städte weit länger unter dem Drucke will-kührlichcr Gewalt seufzen mußten, als die größern, welche früherdie Macht in Händen hatten, Ja oder Nein zu sagen. Es isteben daraus klar, warum die kleinen Städte weit später zum Re-präsentantenrechte gelangten, als die großen, und sie würden viel-leicht nie dazu gelaugt seyn, wenn nicht die Fürsten endlich begrif-fen hätten, es sey ihr eigener Vortheil, das städtische Gemeinwe-sen gegen den raubsächtigen trotzigen Adel zu begünstigen, damit,wenn dieser dem Fürsten Gehorsam verweigerte, der Fürst an denStädten ein Gegengewicht habe, wodurch er den Adel zur Erfül-lung seiner Schuldigkeit zwingen könnte. So weit war fast i»allen Staaten deutschen Ursprungs die Sache um die Mitte desrzten Jahrhunderts gediehen. Mit der Söldnermiliz traten dirSchatz - und Bichsteuern, die Land- und Noth-Banden, das Ge-werff-Gcld, das Umgcld, der Handlohn und die Fräulein - Steuerein; Steuern, die sämmtlich von den Banden des vorigen Zeit-raums dadurch abwichen, daß jene ohne Maaßgabe vorübergehenderBedürfnisse periodisch auf das Grundeigenthum gelegt, diese aberbleibend« Vermögens - und Consumtionsstcuern wurden, die zumBehufe bleibender Staatsbedürfniffe erhoben werden mußten. MLaufe der Zeiten nach dem izten Jahrhunderte entwickelte Mhieraus mehr und mehr die ständische Verfassung, und sie erhieltpollize ConMenj, sobald der Gebrauch aufkam, daß der Sandei-
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