Landstände Z65
Herr den zusammenberufenen Prälaten, Rittern «nd Etädteabge-ordneten feierlich die Summe anzeigte, welche sein außerordentlichesBedürfniß erheischte, und dann die Stände begierig für die Be-friedigung desselben Sorge zu tragen. Bei dergleichen Steuerbe-willigungen konnte nun gar nicht fehlen, daß der dritte Standmit dem Adel und der Geistlichkeit in heftige Reibung gerieth.Denn Adel und Geistlichkeit mochten immer l-iebcr Steuern bewil-ligen, als Städteabgeordnete, weil das Berwilligte nicht unmittelbarvon des Adels und der Prälaten Gütern kam , da hingegen derstädtische Deputirte von seinem eigenen Gute unmittelbar zahlen,auch obenein seinen Eomittenten (dem Rathe und den Gilden) fürfeine Bewilligung verantwortlich seyn mußte. Es lag ferner inder Natur der Sache, daß der Adel, welcher ausschließlich denFürsten umgab, diesen gewöhnlich anreizte, den Trotz der Städtezu brechen, in das städtische Recht und die Verfassung, sobald nurGelegenheit dazu vorhanden war, Gewaltgriffe zu versuchen, undden bespöttelten Vürgerstolz zu demüthigen. Die höhere Geist-lichkeit, welche ihre Pfründen vom Regenten erhalten hatte,stimmte des lieben Friedens willen meistens in jene Auhetzungenmit ein. Es war endlich eine nothwenige Folge dieser Einrich-tung, daß der Fürst seine Stände am unumschränktesten berherrfch-te, der ihrer Geldbewilligungen am wenigsten bedurfte; daß hin-gegen die Stände ihre Ansprüche und Rechte unter solchen Regie-rungen am meisten erweiterten, welche durch Schuldennoth, durchaußerordentliche Ausgaben für den Krieg oder für den Glanz desHofs u. s. f- gezwungen waren, die Stände häufig um Bewilli-gung neuer Steuern anzugehen. Adel und Geistlichkeit warenunter solchen Umständen fast immer auf Kosten des dritten Stan-des einig. Ihre Bewilligungen geschahen nur untre dem Titelfreiwillig übernommener Zuschüsse, oder gar unter dem Namenvon Geschenken, wobei stets reservirt ward, daß daraus für denLandeiherrn kein Recht, und für sie keine Pflicht in ähnlichenFällen erwachsen solle. Unter solchen Umständen kam denn auch,da man die Städte nicht geradezu indigniren durfte, keine Ein-richtung früher zur Reife, als die des ständischen Ausschusses, wel-cher die Eintreibung der bewilligten Gelder und deren Verwen-dung zur Abtragung der Schulden besorgen, einen Schatzeinneh-mer und Schatzschreiber wählen und die Controlle führen mußte.Dieser ständische Ausschuß erhielt fast in allen deutschen Länder»gegen die Mitte des i7ten Jahrhunderts Einfluß auf die Gesetz-gebung. Er hatte bei der Erbfolge im Fürstenhaus« eine ent-scheidende Stimme, und wachte über die Landesgesetze. Durch ih»wurden die Landesbeschwerden an den Fürsten gebracht, und selbstbei Vermählungen fürstlicher Söhne und Töchter verlangte er zuRathe gezogen zu werden. Er behauptete sogar das Recht zu be-sitzen, sich in das Schul-, Kirchen - und Erziehungswesen d-s Lan-des zu mischen, über Krieg und Fruoen mit zu entscheiden, oderwenigstens bei Vermehrung und Verwendung der Kriegesmachtiu Rathe gezogen zlr werden. Endlich foderte er die Befugniß,fich, sobald es des Landes Nothdurst erheische, selbst ohne Einwil-ligung des Fürsten versammeln zu dürfen. Eine Folge davonwar, daß die meisten deutschen Fürsten, ehe sie Macht genug hat-""- ihren Ständen offenbar die Spitze zu bieten, sich gegen de-ren Einmischung in Rezierungsangelegenheiten dadurch zu sicher»