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des Fabriksseißes, besonders aber ist die Luchfabrikation, derenHauptfitz Görlitz, und die Leinweberei merkwürdig. Letztere er-streckt sich über alle Sorten Leinwand und Lafelzeuge von dengröbsten bis zu den feinsten, und beschäfftigt allein viele großeDörfer, die von solcher Ausdehnung nur hier gefunden werden.Beide Manufacturzweige begründen einen Großhandel von dergrößten Wichtigkeit nach England, Spanien und America. DieVerfassung beider Lausitzen ist von einander sehr verschieden, dieAchtung der ständischen Gerechtsame jedoch in beiden groß, wie-«ol größer in der Oberlausitz. Die Stände beider Markgraf«thümer theilen sich in Land und Städte, und die Landstande wie-der in Herren, oder Standesherren, Prälaten und Ritterschaft.Die Ersteren sind sn der Oberlausitz die 4 Herrschaften Hoyers-werda, Königsbrück, Mußkau und Seidenberg, die Prälaten desDomcapitels zu Büdißin, die Klöster Marienstern, Marienthalund zu Lauban (sämmtlich katholisch). Die Ritterschaft hat dasRecht, Bürgerliche vom Ankaufe von oberlausitzischen Rittergüternauszuschließen. Die Städte, die den zweiten Stand ausmachen,sind in der Oberlausitz folgende sechs: Budißin (Bauzcn), die dasDirektorium führt, Görlitz, Aittan, Lauban, Camenz, Löbau,und heißen die Sechsstädle. Sie hatten im Mittelalter einenBund gegen die Herren und die Ritterschaft, ihre Feinde, undhaben die unmittelbare Abhängigkeit vom Landesherr» behauptet,dahingegen die übrigen Städte den Herren und Prälaten gehö-ren. Ohne Zuziehung dieser Stände kann in der Oberlausitzkeine Steuer auferlegt werden. Man nennt dort die Steuern,freiwillige und gutherzige Bewilligungen, und sie werden vonden Ständen selbst erhoben. Die Oberlausitz ist in zwei Kreisegetheilt, den Budißinschen und Görlitzischen, zu deren jedem dreider Sechsstädte, zwei Herrschaften und eben so viel Prälaten ge-hören. Die Stelle des Landvoigts oder landesherrlichen Statt-halters wurde ehedem gewöhnlich von Prinzen aus dem kurfürst-lichen Hause bekleidet, ist aber seit Kurfürst Friedrich Christianunbesetzt. Er hat die Aufsicht über alle Justiz -, Polizei- undWohlfahrtsangclegenheiten des ganzen Markgrafthums, so wieder Landeshauptmann über alle Finanzsachen. Dem Landvoigtund dem Landeshauptmann sind in jedem der beiden Kreise einAmtshauptmann und zwei Landesälteste untergeordnet. DerAmtshauptmann des budißinischen Kreises versieht aber jetzt dievacante Stelle des Landvoigts, heißt deswegen Oberamtsverwal-ter , und hat dazu wieder einen Stellvertreter in dem ersten Lan-desältesten des bauzner Kreises. Die Landesältesten werden vonden Ständen ihres Kreises, der Oberamtsverwalter, der Landes-hauptmann und der Amtshauptmann von Görlitz vom Landes-herrn, jedoch aus sechs Candidaten, welche die Landstände (beimAmtshauptmann nur die des görlitzer Kreises) ihm vorschlagen,gewählt. Diese höchsten Beamten bilden nebst zehn Deputirtender Sechsstädte, in ein Collegium vereinigt, zugleich das höchsteGericht des Landes, Oberamt genannt. Der Kanzlei dieses Ge-richts ist ein Oberamtskanzler vorgesetzt. Auch die ersten Instan-zen für Unterthanen, die nicht unter Patrimonialgerichten stehen,oder die Aemter der beiden Kreise werden von den Standen be-sitzt, die solchergestalt (was in keinem deutschen Lande je der Fallgewesen ist, oder bis auf die neuesten Zeiten geblieben seyn wär-