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dc) die richterliche Gewalt im Sraate ausüben; doch setzt der Lan-desherr in jedem Kreise ein Hofgericht , welches mit dem Amtein der Gerichtsbarkeit concurrirt. In den Sechsstädten wird dieGerichtsbarkeit erster Instanz von den SLadträrhen ausgeübt,und sie stehen unmittelbar unter dem Oberamte. Die Landes-hauptmannschaft oder oberste Finanzstelle besteht aus dem Landes-hauptmann, dem Controlleur desselben (Gegcnhändler), nebst eini-gen Subalternen. Auf den oberlaufiher Landtagen habe» dieLandstädte zusammen Eine Stimme, und die Städte zusammendie andere. Der Landesherr beruft die Landtage durch das Ober-amt, welche (ständische) Behörde jedoch auch das seltene Recht hat,die Stände ohne landesherrliche. Verordnung zu versammeln. Zuden Landtagsbeschlüssen ist nur dann, wenn das landesherrlicheInteresse ins Spiel kömmt, die landesherrliche Bestätigung erfo-derlich. Fast dieselbe merkwürdige freie Verfassung hatte ehedemdie Niederlausitz, bis Herzog Christian I. von Sachsen-Merselx-rg,dem, nach dem Testamente Johann Georgs I., die Niederlacfltzmit zugefallen war, Hort das ständische Regiment abschaffte, eineOberamtsregierung und ein Conssstorium einsetzte, und nur dieLandeshauptmannschaft bestehen ließ. Doch haben die Stände nichtnur das Recht, einige Oberamtsregicrungsrä-He zu ernennen, son-dern auch so freie Stcucrverfaffung, als in der Oberlausitz, >r-halten. Auf den Landtagen hat auch hier das Land Eine unddas städtische Collegium Eine Stimme. Unter den Ständen derRiederlaufitz find zwei Prälaten, der katholische Abt von Neuen-zelle und der Jvhannitermeister zu Sonnenburg wegen Friedlandund SchenkeNdorf, und 12 Standcöherren. Der landtagsfähigenStädte sind nur vier: Luckau, Lübben, Guben und Calau. DieLandtage werden in der Niederlausitz durch die Oberamtsregierungberufen; doch nie ohne landesherrlichen Befehl; so wie auch dieLandtagsbeschlüsse ohne Unterschied erst durch landesherrliche Be-stätigung Kraft erhalten. In Hinsicht auf den Besitz von Ritter-gütern gilt in der Niederlaasitz das Jndignat, doch sind Ober-lausitzcr nicht davon ausgeschlossen. Die Oberlausitz war zu Hein-richs I. Zeiten von den Milzinnerslaven bewohnt, die schonzu sehr frühen Zeiten den Herzogen von Böhmen unterworfenworden sind. Durch Heirathen kam die Oberlausitz auf eine Zeit-lang an Brandenburg, indem Mechtilde, Tochter ConradS II.,Markgrafen von der Niederlausitz, und Elisabeth, der WittweKönig Sobieslavs II. von Böhmen, im I. 1205 dem MarkgrafenAlbrecht II. von Brandenburg Camenz und Ruhland, die sie vonihrer Mutter, als deren von Sobieslav ausgesetztes Witlhum,ererbt, zubrachte; so wie Beatrix, Tochter Königs Wenzel I,i2Zr dem Markgrafen Otto III. den Rest des Landes, außer Zit-tau. Nach dem Tode Kurfürst Waldemars von Brandenburgund dem damit eingetretenen Abgänge des askanischcn MannS-stammcs (iz>9) machte Herzog Heinrich von Jauer, aus demRechte seiner Gemahlin, Mechtilde von Brandenburg, Ansprücheauf die Oberlausitz; aber die Stände kehrten zu Böhmen zurück,und unterwarfen sich freiwillig dem König Johann, der nachHeinrichs Entsagung die kaiserliche Belehnung erhielt. In die-ser freiwilligen Unterwerfung liegt der erste Grund der großenFreiheiten, deren, wie wir gesehen, die oberlausitzischen Ständegenießen. Um dieselbe Zeit, wo in ganz Deutschland der städti-