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Fünfter Band. Von I bis L.
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622 Lehnsweftn

thümcr zurückzufallen, der denn einen andern aus seinem Gefolgedamit besoldete. So ist jene altdeutsche Sitte der wahre Ursprungdes Lehnswesens, wie auch allein aus ihr jener rein germanische,den alten Völkern völlig fremde Begriff der Dienstlehne her-vorgegangen, den so unberechenbaren Einfluß auf die Bildung un-serer heutigen Staaten gehabt, und die Existenz von Monarchie?»im heutigen Sinne möglich gemacht hat. Die Griechen und Rö-mer, die Perser und Aegypter kannten nur zweierlei öffentlicheVerhältnisse, Freiheit oder Zwingberrschaft. Ein Volk, das z»wählen hatte, dachte nicht daran, sich einen Herrn zu geben, undnie ward and.rs, als durch Gewalt, königliche Macht gegründetund behauptet. Die Alten fanden es natürlich, daß jeder herrsche»wollte, der es konnte, aber nicht minder, daß Niemand, der nichtmußte, sich von ihm wollte beherrschen lassen; eine sittliche Pflichtdes Gehorchens, ein anderes, als gezwungenes, Verhältniß zu ei-nem Herrn war ihnen ein Unding. Denn der unumwundendensteEgoismus war der allgemeinen Denkart in der alten Welt inner-ster Geist, und nur wenige Ahnungen einer andern Tebensansichtblicken durch ihn hindurch. Die Deutschen, denen umgekehrt dieAufopferung des eigenen Selbst für hohe Zwecke, als das höchstedem Menschen Erreichbare galt, schufen auch die Idee von derPflicht des freien Gehorsams, die durch die christliche Religion beiihnen befestiget und noch mehr geheiliget wurde. Wir kehren nachdieser Abschweifung (wenn es eine ist) zu den Lehnen zurück,es der Sohn gewöhmich für Pflicht hielt, oder die Noth ihm gebot,dem Herrn, dessen Dienste der Vater gelebt, auch seinen Arm z»widmen, so ließ der Gefolgsherr ihm in der Regel auch das Lehnseines Vaters, oder vielmehr, er verlieh es ihm (belehnte ihn)aufs neue. Nach und nach, durch Gewohnheit mehrer Jahrhun-derts, wurde dieser Gebrauch zum Recht, und die Entziehung desväterlichen Lehns, obgleich durch kein Gesetz verboten, erschien alseine schreiende Ungerechtigkeit. Eonrad II. machte endlich, fürDeutschland 102S, für Italien 1057 (oder schon 1026) die Erblich-keit der Lehne aus die Söhne (Weiberlehne sind der Natur derSache nach spätere Anömalieen), oder bei Geistlichen auf die Amts-folger, zum ausdrücklichen Gesetz. In den Zelten der Barbareiund Gewaltthätigkeit, die unmittelbar nach der Völkerwanderung,und von neuem nach dem Tode Carls des Großen, eintraten, injenen rohen, nur nach außen starken, eine feste Bürgschaft innererSicherheit nicht gewährenden Staaten mußte es bald eine vorthcil-hafte, ja unausweichliche Maaßregel scheinen, sich an einen Mächti-gen anzuschließen, um seines Schutzes sich zu Erfreuen. Die gewal-tigen Grundherren, die reichen Bischöffe einerseits, die Herzögeund Grafen, der Könige Statthalter, andererseits, bedrückten undplackten so lange die nachbarlichen freien Landeigenthümer undHeerbannsmanneü, bis diese das Loos der abhängigen Lehnleutemit neidischen Augen ansahen, und sich in den Schütz (Mund) desBedrückers selbst oder eines andern Großen begaben, um vor ihmund allen Mächtigen sicher leben zu können. Ein solcher Schützlinghieß ein Mundmann oder Höriger. Sehr viele, besonders dieArmen, die ihr Land selbst bauen mußten, und es also ungern verließen,thaten dieß auch, ohne Gefahr derBedrückung, blos in der Absicht, vonder Heerbannspflichtigkeit loszukommen. Denn die Herzöge, Gra-sen und Vögte, denen letztere für die Bischöffe) den Heerbann zu