Monaldescht Monarchie 403
dieses Zustandes konnte nun nicht in Ort, Gestalt, Berührung oderBewegung bestehn, weil dies äußerliche Verhältnisse sind. Folglichblieb diesen Substanzen» nur der Zustand der Vorstellungen übrig,und sie waren nichts anders als Borstellungskräfte, wodurch sieeigentlich nur in sich selbst wirksam sind und den Grundstoff desganzen Universums ausmachen mußten. Diese einfachen Wesen warenbloße intelligible Gegenstände, dahingegen die zusammengesetzten,die Materie, Erscheinungen waren, ieibnitz. fehlte, indem er dasbloß Intelligible, bloß für den reine» Beistand Gehörige als Er-scheinung behandelte. Das Intelligible aber wird nicht durch einsinnliches, sondern durch ein intellektuelles Anschauungsvermögenerkannt, in dessen Ermangelung wir von dergleichen Gegenständengar nichts wisse» können.
Monaldeschi, s. Christine, Königin von Schweden.
Monarchie. Mit dem Worte Monarchie wird die Herrschafteines Einzigen bezeichnet, im Gegensatze von Aristokratie oder De-mokratie, oder von Repübl'k im Allgemeinen. Nach dem BeispieleMonkesqnieii's, der vorzüglich dieser Eintheilung eine hohe Au-torität verschaffte, theilt man gewöhnlich die verschied»«» Arten derVerfassungen der Staaten auf dreierlei Weise ein: nämlich in Mon-archie, Aristokratie und Demokratie. Monarchie nennt manalsdann, wie schon angeführt worden, diejenige Art der Verfassung,wo die oberste Gewalt, d. h. vorzüglich die erceutiv? Gewalt,sich in einer Hand vereinigt befindet, diese jedoch in der Ausübungderselben durch Grundgesetze beschrankt wird. Ist dies nicht derDali, so nennt man diese Ausartung der Monarchie Despotie oderDespotismus. Die Monarchie selbst wird wiederum verschieden ein-getheilt: 1. nach dem Umfange der obersten Staatsgewalt, in un-umschränkte, wo zwar der Monarch an Grundgesetze gebunden ist,aber die drei Zweige der obersten Gewalt, die legislative, richter-liche und crecutive Macht, in seiner Hand vereinigt, und in beschränkteMonarchie, wenn der Monarch die oberste Gewalt, d. h. vor-iüglich die legislative Macht mit dem Volke theilt, wobei die Na-tion durch ihre Repräsentanten entweder eine berathende, oder ent-scheidende Stimme üben kann; oder 2. nach der Ordnung derThronfolge, entweder in erbliche Monarchie, und zwar erblich ent-weder nur in dem Mannsstamme, oder auch in der weiblichen Linie,st wie es durch Hausordnungen oder durch Verträge bestimmt »st,«der in Wahlmonarchie, von der Polen die letzte der Art in Europawar, oder endlich in gemischte Monarchie, wo die Thronfolge zumTheil von der Geburt, zum Theil von der Wahl abhängt; so z. B.w Rußland, vor der Successicnscrdnung Pauls I-, so nochM in der Türke». Unter Aristokratie dagegen versteht manonienige Verfassung, wo nur ein kleiner Theil der Ration entwe-der durch Erb - oder durch Wahlrecht herrscht, die Qualität einesactiven Bürgers an gewisse außerordentliche Requisite geknüpftR. Sie wird wiederum getheilt in unumschränkte Aristokratie, wenn«urchaus alle Zweige der obersten Gewalt sich in den Handen einespnvilegirten Corps befinden; in beschränkte, wenn die Ausübungeines oder aller Zweige der obersten Gewalt der Bestätigung desS-sammten, oder eines Theiles des Volks, seiner Repräsentanten,warf und endlich in gemischte Aristokratie, wenn der regierendeEssts prrvilegirten und nicht privilegirten Mitgliedern besteht,außerdeisi wird auch wohl noch von reiner «der repräsentativer Air»
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