404 Monarchie
stokratie gesprochen; erstere besteht dann, wenn alle Glieder dii .privilegirten Corps an der Übung der höchsten Gewalt Theil ,ieh> ,wen, letztere, wenn dasselbe zu zahlreich ist und daher die höchsteGewalt durch Repräsentanten desselben verwaltet wird. Artet dieAristokratie in die gesetzwidrige Herrschaft einiger wenigen aus, sterhält sie den Namen der Oligarchie. Memokratie endlichwird in dieser Eintheilung diejenige Verfassung genannt, woallc^ oder doch der größte Theil des Volks, die höchste Gewaltausüben; auch die Demokratie wird wiederum in reine und reprä-sentative Demokratie abgetheilt, je nachdem entweder da» gesäumteWölk oder nur ein Ausschuß desselben die höchste Gewalt handhabt.Eine vollkommne Allherrschaft ist, streng genommen, nicht wohlmöglich, die Weiber z. B. waren immer von allein Antheile a»den Geschäften ausgeschlossen. Auch diese Verfassung artet leicht idurch das Gctr'ebe der Demagogen in Ochlokratie oder Pöbelherr-schaft aus. Diese Eintheilung der verschleimen Verfassungen, m» ldarnach den Charakter derselben zu bestimmen, beruht jedoch auf ^einem fehlerhaften Eintheilungsprincip, das nur die Zahl der ^Regenten berücksichtigt. Liese ist aber vollkommen zufällig und m>-wesentlich, um das Wechselverhältniß der Regenten und der Re- 'gierten, worauf es allein und vor allen ankommt, zu bestimme». .Gleich mangelhaft ist eine andere, gleichfalls gebräuchliche Einthei-ll-ung, in politisch freie und politisch unfreie Verfassungen, indemzu den ersteren die reine und repräsentative Demokratie und direingeschränkte Monarchie, zu den politisch unfreien aber die Aristo-kratie und die uneingeschränkte Monarchie gezählt wird. Auch !Liese Eintheilung stellt kein festes Eintheilungsprincip auf, unter-scheidet z, B. unumschränkte Monarchie keineswegs von Despotie,s - eilig als die verschiednen Modifikationen, die bei der Aristo-kratie möglich sind. Die einzige den wesentlichen Charakter der !verschiednen bestehenden Verfassungen berührende Eintheilung ist ^die in Republik, Autokratie und Despotie. In diesem Sinnebegreift man unter Republik alle diejenigen Verfassungen, in denendie Mitglieder des Staats nicht nur ihre Menschen-, sondern auchBürgerrechte besitzen, d. h., wo sie auf irgend eine Art gesetz-lichen Antheil an der Ausübung der obersten Gewalt-nehmen;gleichgültig ist es dabei, ob der Regent, das heißt hier vorzüglichd- Inhaber der exekutiven Macht, eine physische oder moralischePerson ist; unter Autokratie diejenigen Verfassungen, wo dieGlieder des Staats zwar Menschenrechte, aber keine bürgerliche»Rechte besitzen, die Ausübung der höchsten Gewalt nur allein demRegenten gesetzlich überlassen, er das einzige Organ des öffentl» jWillens ist; unter Despotie endlich diejenigen Verfassungen, w»die Unterthanen nicht nur der Bürger-, sondern auch der Menschen-rechte, das heißt des Rechts auf ihre Persönlichkeit, auf ihr Leben,ihre Gesundheit und Freiheit entbehren, sich in dem Stande derLeibeigenschaft befinden, wo also der Regent nicht nur einzige»Organ des öffentlichen, sondern auch des Privatwillcns ist. Dieleletzte Art der Verfassungen kann nie rechtlich werden, indem stedie Menschenrechte der Einzelnen verletz!. Auch hierbei aber ist dieZahl der Herrscher vollkommen gleichgültig; überhaupt aber mußbei der Beurtheilung des Werths oder des Unwerths einer Ver-fassung in einem gegebnen Falle hauptsächlich auf den Geist S*"- ^