Nakurrecht 625
fassen, müsse matt untersuchen, was vbr allem positive» Rechte,indem sogenannten Naturstande der Menschen gegolten habe.Ev ding diele Wissenschaft von den vielen und mancherlei Vorstel-lungen eines Naturstandes (s. d. Art.) ab, der bald als Zustandder ganzen Menschbeit, bald als Zustand der einzelnen, nicht inStaaten lebenden Völker, bald dichterisch, bald und moralisch oder hi-storisch vorgestellt wurde. In einem dichterischen und moralischen Na-turstaude war kein Recht nöthig, weil jeder aus freiem Willen,ohne äußern Zwang die Pflichten gegen andre erfüllte und von kei-nem Conflicte der Handlungen die Rede war, welcher die Bestim-mung des Rechts nothwendig macht; im gewöhnlich sogenannten hi-storischen Naturstandc, d. h. "im wilden Zustande der Völker, herrschtenur die Gewalt oder das Recht des Stärker», welches im stren-gen Sinne kein Recht ist. Da es nur sehr willkürlich seyn würde,die bloße Abstraktion vom Staate Naturstand zu nennen, so ha-ben die einsichtsvollern Philosophen jenen zweideutigen Namen durchandre Benennungen zu ersetzen gesucht, und die philosophische Wis-senschaft des Rechts, z.'B. Bernunftrccht genannt, weil die Ver-nunft (versteht sich, in Beziehung auf die Sinnlichkeit) Grund undQuelle des Rechts ist. Das positive Recht ist hiernach zwar nichtohne Vernunft gesetzt, im Gegentheil erfodert die Aufstellung ei-ner Rechtsgesetzaebung im Staate außer dem Bewußtseyn jenerIdee noch eine Menge von Kenntnissen und Einsichten, in derenAnwendung sich ein höchst vepnünftigdr G»ist offenbart), aber es istdoch nicht bloß durch die Vernunft gesetzt, wie dir Idee des Rechtsund rechtlicher Verhältnisse, und die Willkür hat in der Aufstel-lung wirklicher Gesetzgebungen immer eine» bedeutenden Einfluß.Dieses Vernunftrccht nun, oder, um bei dem weniger zweideutigenNamen zu bleiben, diese Rechtsphilosophie hat zu entwi-kcln: i. dieIdee des Rechts, 2 . die dadurch gesetzten Bedingungen jedes Rechts-oerhältniffcs »der die aus der Idee der Menschheit fließenden Rechte.Diese Wissenschaft des Rechts hat man nun auf den Staat ange-wendet, und bald die Idee des Staats aus dem Begriffe desRechts einseitig ableiten wollen (da doch das Recht nur als Formder Menschenverbindumg in dem Starte anzusehn ist), bald richtk»k«r aus der Idee des Sraats die nähern Bestimmungen des Rechts,oder die aus der Natur des Staats entspringenden Rechtsverhält-nisse und Rechte abgeleitet. Beides hat man angewandtes Na«tnrrecht, richtiger angewandte oder hypothetische Rechts-philosophie genannt. Da nun die Rechtsverhältnisse, welcheaus der Natur des Staats hervorzehn, entweder Verhältnisse dereinzelnen im Staate unter einander und in Beziehung auf denStaat, in welchem sie leben, oder Verhältnisse der Staaten undihrer Glieder gegen andre Staaten sind, io hat man diese Lehr«wieder in das Staatsrccht und Völkerrecht abgetheiltss. d. Akt.). Was die Geschichte dieser Wissenschaft und ihre vor-^ßilchsten Bearbeiter anlangt, so ist klar, daß vorzüglich die Ver-Sinchung, oft die Mangelhaftigkeit der positiven Gesetzgebung die«heorie einer idealen Rechtsgesetzgebung begründete, 3n den neuernsnten sonderte sich vorzüglich das Rechtliche, Moralische und Poli-e>!chc, als verschiedene Elemente des menschlichen Handelns undl^ns, ab, die neuere Zeit also hat auch die Betrachtung des Rechtssich zu einer besondern wissenschaftlichen Aufgabe gemacht,blieb diese Wissenschaft noch mit der positiven Zurißrruhcn»^2 " e,r. (»i UaN.) Vk. qo