Band 
Sechster Band. M und N.
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626
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626 Naturstand

besonders der römischen, verbunden, nach ihrer Trennung von der-selben näherte sie sich bald der Moral und positiven Theolo-gie (in ihrer ersten Periode), bald der Politik (in ihrer letztenPeriode) an. Das Völkerrecht gab die nächste Veranlassung zurEntstehung des Raturrechts. Grotius, der die völkerrechtliche»Verhältnisse im Krieg und Frieden (in seinem berühmten Werkesu« Kolli er p-ci») behandelte, und aus allgemeinen Betrachtungenüber das Recht abzuleiten versuchte, wird daher als Vater des Na-turrechts gemeiniglich angesehn. Noch mehr verdient diesen NamenSam. Pufendorf, der über alle Rechtsverhältnisse eine selbststän-dige Betrachtung anstellte, welche er auf moralische Ansichten grün-dete. Chr. Lhomasius schied das Rechtliche (j>»stu„>) von demsittlich Guten, und charaktcrisirtc das Recht als das vernünfti-ger Weise Erzwingbare. Durch Nie. Hiercn. Gundling undAndere wurde diese Trennung des Rechts von der Moral weiterausgeführt, und so hieß das Raturrecht seit Achenwall die Wissen-schaft der Zwangs- oder Rechtspflichten und Zwangsrechre. Wolf,Nettelbladr und Andre suchte» bis auf Meister das Systematischezu vervollkommnen. Durch Kant und Fichte hauvtsächlich be-gann eine neue Epoche dieser W ssenschaft. Beide suchten die Wis-senschaft unmittelbar auf Principien der praktischen Ver-nunft und in derselben zu gründen; Letzterer noch selbstständi-ger, indem er es nicht aus dem Sittengesetz herleitete. Die Wahr-nehmung, daß ein abstzactes, vom Staate, der Sittlichkeit undPolitik getrenntes Recht leer und ohne Anwendung sey, bewog dieneuern Bearbeiter der philosophischen RechtSlcbre, das Recht wie-der in seiner Verbindung mit Moral und Politik darzustellen,so daß sie von einigen als Theil der Staatslehre, von andern inHobb es Geiste als Politik im engern Sinn behandelt wordenist. Zu diesen gehören die geistvollsten Bearbeiter, nämlich Fries,Hugo, der nur eine Philosophie (oder Kritik) des positiven Rechtsgestatten will, und Gottlob Ernst Schulze. Wir glauben, daßman die Idee des Rechts und der darauf gegründete» allgemeine»rechtlichen Verhältnisse des Menschen zwar in Verbind»»», aber ohr-eVermischung mit den pol tischen und moralischen Beziehungenentwickeln könne, und sind der Hoffnung, daß das richtige Verhält-niß derselben auch in der -Wissenschaft leichter und richtiger werdeaufgefaßt werden, wenn in der Wirklichkeit sich Sitte, Recht undKlugheit wieder inniger verbinden, und Fürsten und Völkerimmer mehr eins werde». P.

Naturstand. Daß die Völker und die Menschheit^ wie derEinzelne, sich aus dem Schooße der Natur entwickeln, und die Nr'tur über Menschen ihre Herrschaft äußert, bis sich diese durch Frei-heit und Bewußtseyn über ihre Macht erheben, und durch Erkennt-niß ihrer Gesetze den Zauber lösen, der sie immerfort gefangen hielt,dies 'st der Grund, warum wir einen Naturstand, der Völkerund Menschheit annehmen. Daß man von diesem Zustande sehr ver-schieden denkt, davon liegt der Grund in mehreren Umständen;hauptsächlich darin, ob man ihn mehr philosophisch, poetischoder historisch auffaßt, und im erstern Falle, weich er ptnio-sophischen Ansicht man folgt, im letzter», in welchem Momenteseiner früheren Entwickelung der Mensch betrachtet wird. Die p°"tischen Schilderungen aber laufen alle auf das Lob eines goldnenZeitalters hrnaus. Ferner könnte doch zwischen rem^Naturstanbe