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andern herunterstößt. Zu diesen Handlungen gehört auch der «
Nothgcbrauch, d. i. ein Gebrauch, den man von fremdem Eigen- y
tdum zu machen genöthigt ist, um seine angebvrnen und unveräu- . »ßerlichen Rechte zu erhalten (wobei jedoch Ersatz möglich ist), derNotddiebstahl (z. B. in der Gefahr zu verhungern), endlich n
»die Nothwehr. Letztere kann nur in der bürgerlichen Bereinigung s,
gedacht werden, und ist die Abwendung dringender Lebensgefahr, chin welche jemanden der ungerechte Angriff eines andern setzt, durch ijGewaltthätigkeit (rnolleranis» ruo,r1g»t»s cutelsv). Sie ist auch L
meistens in allen Staaten, als ein Fall, in welchem eine Ausnahme u
vom Strafgesetze Statt findet, anerkannt. Dann aber muß sie dem h
Angriff angemessen und durch ihn hinlänglich begründet, auch obriz- u
keitliche Hülse liicht vorhanden oder nicht leicht zu bewirken seyn. §
Denn jeder hat ein Recht, seine Person und sein Leben zu verlyewi- I
gen, und keiner ein Recht, des Andern Leben und Freiheit zu stören, dwelches nicht der Fall wäre, wenn der hülfloü angegriffene, dessen . eiRechte der Staat in der gegenwärtigen Gefahr nicht vertheidigen ' ^kann, sich, selbst mit des andern Schaden, nicht vertheidigen dürste. fi
Zwischen dem letzter« und den vorigen Fällen findet aber den Unter- v
schied Statt, daß durch Sanction des Staats die Nothwehr zum a
Rechte erhoben wird, und daß hier wirklich ein Recht vorhanden ist, > zwelches der Staat nur modisicirt, um die Unordnungen der Gclbst-hüif« aufzuheben. In jenen Fällen aber ist zu jenen Handlungen dum deßwillen kein Recht vorhanden, weil die Bedingung des Rechts- ,Verhältnisses, das naturgemäße Nebeneinanderbestehen (die Phhfi- fi
sche Coexistenz) nicht vorhanden ist oder aufgehoben wird. Es ist 2
daher auch der Begriff des Rothrcchts nur ei» erdichteter oder a
falscher Begriff, denn es kann kein Recht geben, in der Nord das d
. Recht aufzuheben, und es tritt also in einem solchen Falle entweder h
ein außerordentlicher Zustand ein (dies ist vielleicht der Sinn d
des alten Sprüchworts: „Noth kennt kein Gebot"), oder es ist, u
wie Hugo sich erklärt, auch wirklich eine unrechtlichc Handlung 2
vorhanden, d»e aber nicht bestraft werden kann, weil die Mangel- »haftigkeit der Staaten (z. B. die ungleiche Vertheiln«-; des Ve- ^ vsitzes) sie selbst veraiilaßt. Die Strafbarkeit wird aber geringer, ^ aje geringer die äußere Freiheit des Handelnden, und fe mehr die ^ üEinrichtung des bürgerlichen Vereins dergleichen Handlungen erzeugt . s,hat, je weniger ifiithtn die Handlung zugerechnet werden kann. Die j epositiven Gesetze erkannten daher auch in solchen Fällen gewöhnlich dMilderung der gesetzlichen Strafen an. . d
Noth lüge ist eine Unwahrheit, welche man sich zur Errei- l gchung eines guten Zwecks in einem dringenden Falls, wo man kei- i r>ne» andern Ausweg zu sche» glaubt, erlaubt. Schon die Moral- i dPhilosophen des Alterthums haben darüber gestritten, oh die Noth- j hlüge erlaubt sey. Diejenigen, welche sie gestatteten, ersannen die / asonderbarsten Fälle, in weiche» das Leben und Wohl einzelner oder ^ imehrerer Individuen, ja ganzer Staaten von einer niemanden scha- j aLenden Nothlüae abhängen sollte. Die Vertheidiger einer strengen !Moralphrlosopifie, besonders die Stoiker, setzten jenem Fall immer den f,reinen Begriff der Tugend, als des höchsten Gutes, welche jede > d' Lüge ausschließe, entgegen. Die Easuistiker der neuern Zeit Haben rdie alte Streitfrage mit vielem Scharfsinn und Spitzfündigkeil wie- chder erneuert. Am lebhaftesten wurde sie in der neusten Zeit durch S
»aS kantische Moralsystcm wieder in Anregung g-bracht. Diese -w>g «