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Zenhter Band. To bis Z.]
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6 Todesstrafen

die hungrigen Zähne fletschet, mit blutigen Nägeln seine Opferbezeichnet, ein Ungeheuer an Gestalt, ganze Schlachtfelder über-schatten» ; bald freundlich (zur Zeit der Keltern, urbanen Bildungderselben), ein Genius, der die Menschen anhaucht, und die Fa-ckel des Lebens erdwärts senket. Nach Homer sind Schlaf undTod Iwillingsbrüder (die Ähnlichkeit irrer Erscheinung), und nachHesiod Söhne der Rächt. Als solche sind sie auf Kamäen u. dgl.oft auch der Gegenstand der bildenden Kunst. Euripides bracht«in der Alcestis den Tsd sogar auf die Bühne, gehüllt in einschwarzes Gewand, in der Hand einen Stahl, womit er demSterbenden das Haar abschnitt, und ihn so den unterirdischenGöttern weihte. — Die Neuern, d. h. die Christen, lassen ihnalt auch erscheinen, ein scheußliches Tvdtcngerippe, eine Sense inder Hand, womit er die Sterblichen wcgmäht, Gräsern gleich.Nachdem die Phantasie sich erschöpft hat, das Hinscheiden von denFreuden des Lebens traurig genug, und den Tod selbst gräßlichgenug auszumahlen, bat man jetzt angefangen, der Sache eine,mildere Seite abzugewinnen. Die Religion zeigt tröstend einAuferstehen und verklären, ein Wiederfinden der Heimath; diebildende Kunst das Erscheinen eines erlösenden Genius.

Todesstrafen. Über dte in Dentuchland üblichen Todes-strafen und ihre Anwendung im Allgemeinen sehe man den Art.Strafen und Verbrechen. Wir werden hier bloß Einiges- Über die Rechtmäßigfeit und Vollziehung der Lodesstraftn auffüh-ren. Die Rechtmaß,gleit derselben ist besonders in neuern Zeitenhäufig bestriticn worden, und dies gab Veranlassung, daß mancheGesetzgeber diese Art Strafen aus einer mißverstandenen Men-schenliebe ganz abschafften. Allein in mehreren Staaten zeigte sichnur zu bald der Nachtheil solcher Maßregeln, da die meisten Men-schen das größte und langwierigste Übel noch dem kürzesten undletzten, dem Tode, vorziehen, .und d.ßhalb durch diesen sich ehervon Verbrechen abhalten lassen, als durch jede andre ihnen ange-drohete Bestrafung. Um über die Befugniß deS Staats, Todes-strafen zu verhängen, zu urtheilen, sehen wir hier folgende Grund-sätze fest. i. Ist der Staat seinen Mitgliedern und "Bürgern denhöchstmöglichsten Schutz ihres Lebens, ihres Vermögens, ihrerFreiheit und Ehre schuldig, und also verpflichtet, diejenigen Mit-tel, wodurch dieser Zweck am leichtesten und sichersten erreichtwird, zu wählen. Gehört nun die Todesstrafe, wie dir Erfah-rung lehrt, zu diesen Mitteln, so steht auch dem Staat das un>bezweifelte Recht zu, sie zu verhangen. J-doch muß die gesetzlichanzuordnende oder angeordnete Todesstrafe in einem gehörigenVerhältnisse zu dem Verbrechen stehen. (M. s. auch Strafen.)s. Gesetze sind als Verträge anzusehen, welche von den im Staatbefindlichen Einwohnern oder Fremden durch ihren Aufenthalt indemselben genehmigt sind. Jeder muß sich daher nach den Gesetzen,so lange er in dem Staate sich befindet, richten, und diejenigenHandlungen unterlassen, welche jenen zuwider sind. Vermittelstdes Bleibens und Aufenthalts' in dem Staate, wo Todesstrafengesetzlich sind, hat d-r Einwohner, oder Durchreisende auf denFall, daß er sich eines todeswürdigen Verbrechens schuldig machensollte, dem Staate stillschweigend das Recht übertragen, ihn amLeben zu strafen. Zur Übertragung dieses Rechts hat ein Jede«um so mehr die Befugniß, da «s ihm frei steht, Handlungen zu