Todesstrafen 7
vermeiden, hie de« Staate Veranlassung geben, von dem ih«übertragenen Rechte Gebrauch zu machen. Bei Unterlassung desletzter» würde der Staat pflichtwidrig und unverantwortlich so-wohl gegen die Einheimischen als gegen die in seinem Gebiet be-findlichen Fremden handeln, da er ihre Personen und ihr Ver-mögen einer größer» Gefahr, als nothwendig wäre, aussetzen,und dadurch die Veranlassung zu dem Unglücke Einzelner oderMehrerer, die von ihm durch die Verheißung des Schutzes und derSicherheit getäuscht wären, geben würde. Es ist also nicht bloßjede Gesetzgebung berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Todes-strafen, in so fern dadurch sowohl die eigene Existenz des Staats,als auch die höchsten Güter seiner Einwohner und Schutzverwänd-ten gesichert werden können, anzuwenden. Z. Hingegen hat manbehauptet, daß das Leben eines Menschen ein unveräußerlichesGut sey, und daß Niemand weder durch Verträge auf sein eige-nes Leben Verzicht leisten, noch auf das Leben eines Andern einRecht erlangen könne. Das Leben eines Menschen kann aber nurdann als ein Gut für ihn betrachtet werden, wenn es nicht aufeine widerrechtliche Weise zum Schaden Anderer angewandt wird.Es hört auf, ein Gut für ihn zu seyn, wenn das Letztere ge-schieht, wenigstens ist es dann nur ein eingebildetes Gut, und einÜbel für die Menschheit. Die letztere leidet also durch die Todes-strafe eines groben und unverbesserlichen Missethäters keinen Ver-lust, sondern hat sogar, einen Gewinn, wozu der Staat mitzu-wirken verbunden ist. Überdies kann das Recht, bedingter Weiseauf das Leben Verzicht zu leisten, um so weniger bestritten wer-den, wenn eS in der Macht und dem Willen des Menschen steht,die Bedingung, unter welcher er das Leben verlieren soll, zu ver-ylciden. Die Freiheit des Menschen ist ein eben so unveräußerli-ches heiliges Gut, als das Leben; so gut, wie aber nun demStaat die Befugniß zusteht, einem Verbrecher die Freiheit zunehmen, und so gut wie der Mensch auf die Freiheit bedingterWeise verzichten kaun, eben so gut findet beides in Rücksicht desLebens Statt. 4. Durch die Todesstrafe erlangt der Staat keinenErsatz für den durch das Verbrechen mittelbar oder unmittelbarangerichteten Schaden. Deßhalb ist es rathsam, dem Verbrecherdas Leben zu erhalten, falls er im Stande ist, durch Arbeitenoder sonst den gestifteten Schaden gut zu machen, und seine Le-benserhaltung nicht muthmaplich größere Nachtheile hat. 5. DieSchärfuug der Todesstrafe kann nicht als Strafe für den Verbre-cher, sondern bloß als Abschreckungsmittel für Andere Statt fin-den; sie kann also auch bloß dort eintreten, wo sich jenerZweck dadurch erreichen läßt. 6. Kein llnschuldiger muß, so weitdies zu vermeiden ist, durch irgend eine Strafe, am wenigstendurch die Todesstrafe eines Verbrechers mit leiden; daher muffendie Folgen derselben, als Ehrlosigkeit, Verlust der Standksrechteoder des Vermögens, nicht mit auf die Familie ausgedehnt wer-den. Nur der Gewalt des Despotismus ist es zuzuschreiben, daßder Verlust des Vermögens, des Erbsolgerechts und der bürgerli-chen und Standesehre, hinsichtlich der Kinder, mit der Strafe desHochvcrraths verbunden worden ist. Indessen werden diese Fol-gen, welche durch die blutdürstige Konstitution des ArcadiuS undHonorius verordnet wurden, gewöhnlich durch die landesherrlicheGnade erlassen. Die Vollstreckung der Todesstrafe pflegt in ca-