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Zenhter Band. To bis Z.]
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Z Todesstrafen

thvlischcn Ländern gewöhnlich drei Lage nach der Jntimatios »derPerkündung des Urtels, in protestantischen Ländern später zugeschehen. Auch wird der zum Lobs Verurteilte gewöhnlich nachgeschehener Verkündung des Urtels in ein besseres Gefängniß ge-bracht. und durch einen Geistlichen seines Religionsbekenntnisseszum Lade vorbereitet. Gewöhnlich wird gleichfalls ein solcherVerurtheilter besser gehalten, mit warmer Speise und Bier oderWein u, s. w. auf eine müßige Weile erquickt u. s. w- Die Be-fugnis eines zum Lobe Verurteilten, über sein Vermögen zu ver-fügen, steht, mit Ausschluß des Hschverraths, nicht zu bezweifeln.Wen» ein zum Lote Verurtheilter so wenig Verwandte, als eineDisposition hinterließ, fallen seine Guter dem peinlichen Gerichte,falls dieses mit dem stur« Lsci versehen ist, anheim. Sollte einzum Tode Verurtheilter sein Geständnis widerrufen, so wird ihmfreilich in der Regel noch eine Vertheidigung zugestanden, aberin dem darauf erfolgenden die Todesstrafe "bestätigenden Urtel zu-gleich auf wirkliche Vollziehung der Strafe, und Nichtbeachtungeines nochmaligen «ngegründeten Widerrufs erkannt. Das Letz-tere kann jedoch nur hinsichtlich derjenigen Ursachen des Wider-rufs geschehen, die man falsch befunden hat; denn sollte ein zumTode Verurtheilter sein Bekenntniß aus andern scheinbaren Ur-sachen auch zum zweiten- und drittcnmale vor gehegtem peinliche»Halsasricht widerrufen, so kann dennoch die erkannte Todesstrafenicht vollzogen, sondern es muß ihm zu einer neuen Vertheidi-gung eine hinlängliche Frist zugestanden werden. Bei dem erstenWiderruf muß dies selbst dann geschehen, wen» er auch erst aufdem Richtplatze selbst erfolgen sollte. Nach eröffnetem Todesur-tel wird dem Verbrecher auch so viel Zeit gewöhnlich verstattet,daß er stine Angelegenheiten in Ordnung bringen kann. DieVollziehung des Uxtels wird gleichfalls dann aufgeschoben, wennman den Verurteilten zu der Entdeckung der Mitschuldigen, oderzu der Anstellung der Confrontation, oder zu Entdeckung demStaat vortheilhaster Geheimnisse noch nöthig haben sollte. Nachdem Gerichtsgebrauch pflegt man das eröffnete Todesurtel nichtzu vollstrecken, wenn der Znquisit sich mit vielen Bethcurungeirauf feine Unschuld, oder wohl gar mit Beziehung auf das jüngsteGericht und den Richterstuhl Christi beruft, sondern der Grundeiner solchen Berufung wird vorher genauer untersucht, und die-selbe als Widerruf des GestLndmffcs betrachtet. Wenn bei einerTodesstrafe Aufruhr und Tumulte zu besorgen sind, so wird dieVollziehung entweder aufgeschoben, oder geschieht mit landesherr-licher Bewilligung im Stillen. Eine überfalle»? Krankheit kannnur sodann die Vollziehung der Todesstrafe verhindern, wenn derKranke des Gebrauchs seines Verstandes und seiner Sinne beraubtist; di'nn ein anderer krayker Verurtheilter wird zum Richtplatzegefahren. Der Schlag, wodurch dem Verurteilten kurz vor derErecution seine Besinnlichkeit geraubt wird, ist, so lange dieserZustand dauert, ein Aufenthalt und Hinderniß der Urteilsvoll-streckung. Eben so wenig kann ein Missethäter, der in Rasereioder Wahnsinn verfällt, hingerichtet werden; er bleibt bis zu sei-ner Herstellung in sicherer Verwahrung. Schwangerschaft istgleichfalls eine temporäre Verhinderung der Todesstrafe, womitman auch nach der Entbindung die Zeit von sechs Wochen abwar-tet. Agch dex sehr richtiger; Wkjyyyg vieler Rechtsgelehrten,