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Tortur
Tortur, scharfe Frage oder Marter, nennt man imKriminalrecht diejenige gerichtliche Handlung, wodurch ein Ver-brecher oder Mitschuldiger mittelst körperlicher Schmerzen ange-halten wird, die Wahrheit zu gestehen. Schon bei den ältestenVölkern hatte diese schreckliche Art, die Wahrheit zu erforschen,Statt. Man trifft sie nicht bloß bei den Juden, sondern auchbei den Rhodi fern und Atheniensern, und die Römer, be-kanntlich große Nachahmer der Griechen, bewiesen sich auch alssolche hinsichtlich des Gebrauchs der Tortur. Man bediente sichderselben jedoch nur gegen die Sklaven (8ervos), und die Größeder Anzeigen bestimmte vornehmlich den Grad der Tortur. Diealten Deutschen wußten anfänglich nichts von derselben, und be-dienten sich statt dessen der Ord allen oder Gottesurtel.(M. s. Ord allen.) Obgleich nun nachher mit der Einführungdes römischen Rechts auch die Tortur in Deutschland aufgenom-men wurde, so bediente man sich doch derselben bloß gegen Knechte;gegen die Freien behielt man die Ordalien bei. Mit dem igtenJahrhundert, und bei dem vermehrten Ansehen des Gebrauchs desrömischen Rechts in Deutschland ward die Tortur allgemein ein-geführt, und nach Aufhören der Ordalien auch auf die Freien aus-gedehnt. Obgleich die Tortur, ihrer Absicht nach, ein Mittekzur Erforschung der Wahrheit seyn soll, so ist und bleibt sie dochin den Händen eines Richters, der seine Pflichten nicht kennt,öder nicht ausübt, eine Tyrannei. Deßhalb ist sie (unsers Wis-sens) in allen deutsche» Ländern abgeschafft. Indessen'fehlt es lei-der, trotz der vielen Schriften über den Mißbrauch der Tortur,an andern Mitteln, um die Wahrheit von hartnäckigen Jnquisi-tcn herauszubringen. Möge dies immer seyn, möge manches Ver-brechen den Augen des irdischen Richters immer bedeckt bleiben,so ist es doch viel besser, daß Tausende von Verbrechern ungestrafthingehen, als daß ein Unschuldiger gestraft werde. Nicht dieRechtmäßigkeit, nur die Anwendbarkeit der Tortur veranlaßteZweifel, die zu ihrer Abschaffung in den besser gebildeten Staatendie Veranlassung gaben. Wir halten uns nicht dabei auf, dieGründe für und wider die Folter zu entwickeln, sondern be-gnügen uns bloß mit der historischen Darstellung dessen, was inHinsicht dieses Gegenstandes in Deutschland gebräuchlich und Rech-tens war. — Die peinliche Halsgcrichtsordnung bestätigte imAllgemeinen den Gebrauch der Tortur in eigentlichen peinlichenund besonders in Capitalfallen (Art. 8 der peinlichen Halsge-richtsordnung). .Bei denjenigen alten Völkern, bei welchen dieTortur üblich war, hat man viele Arten derselben gehabt, vondenen manche überaus grausam waren, so daß es unbegreiflich ist,wie man sie als Mittel zur Erforschung der Wahrheit gebrauchenkonnte. > Die gewöhnlichsten Torturinstrumente in Deutschland wa-ren: der Daumenstock oder die Daumenschrauben, dieWeinstiefeln oder die Beinschraube, die Leine oderSchnüre, die Leiter mit oder ohne gespickten Hasen, dasmeklenburgische Instrument (welches nie in Mcklenburg,wohl aber in vielen andern Ländern üblich, und höchst grausamwar), das bambergsche Instrument, der MannheimerBock, der Schwcfelfaden, der lüneburgsche Stuhl, derHals kragen, die pommersche Mütze, das doppelt« spa-«ische F.ußband und die Folter mit dem Feuer. Ungeach-