Tortur ?9
m ° tkt mehrerer Localbenennungen waren diese Marterinstrumente dochr- fast allgemein in Deutschland üblich, und beurkunden eben so sehr
;e-> die Dartherziakeit der Menschen, als ihre Ersindsamkeit in Qua-
en len für Andere. Im Mcklenburgischen bediente man sich einer
», Bank, worauf der entkleidete Jnquisit festgebunden lag , in den
ich übrigen deutschen Ländern einer Leiter, an welche er mit Handen
>c- und Füßen angebunden war, um die Tortur bei ihm anzuwen-
ils den. Die alten Rechtsstühle pflegten durch gewisse Formeln so-lch wohl die Arten, als die Grade der Tortur auszudrücken. Jndek-
ße ' scn war man in Hinsicht der Grade sehr uneinig, und eS kam
>ie hier viel auf örtliche Gewohnheiten an. Rasende, Wahnsinnige,
>e» Taubstumme wurden nur dann (oder sollten nur dann) gefoltert
il. werden, wenn man sich von ihrem Wahnsinn, ihrer Stummheit
ng u. s. w. überzeugen wollte. Gleichfalls waren und sind der Re-in- gel nach von der Folter ausgenommen: i. Kranke, 2. mit der
ie; fallenden Sucht oder dem Schlage behaftete; Z. Schwangere und
cen Kindbetcrinnen (letztere konnten jedoch in wichtigern Fällen mit
>es dem ersten Grade der Tortur belegt werden), 4. alle Leute, die
in- ihr Gedächtniß verloren haben. Alle diese wurden mit einer au-
is- sicrordentlichen Strafe belegt. Gemildert wurde die Folter 1. we-
tc^ gen körperlicher Schäden oder Mangel, 2. bei Frauenspersonen,
och die selbst ihre Kinder stillen, u. s. w. Nach römischem Rechte Ma-at, ren die Viil illustres und clarissimi von der Tortur frei, und
äs- diesen Grundsatz wollte man auf Adelige, fürstliche Räthe, Geist-ei» liche u. s. w, in Deutschland anwenden. Indessen blieb doch bei
ur, ihnen die Folter (mit Borbewußt und Einwilligung des LandeS-
isi- herrrn), wenn schwere Verbrechen vorhanden waren, zulässig. Um
er- ' auf die Tortur erkenne» zu können, war erfoderlich: i. der Man-en, gel anderer Beweismittel, 2. eine moralische Gewißheit des Lor-
aft poris «lollcti, Z. ein wirklicher peinlicher Fall, 4. ein solches
die Verbrechen, weßhalb ei» gegründeter Verdacht vorhandcu war,
ßte 5. eine hinlängliche Vertheidigung des Jnquisiten, 6. nicht bloß
ten ein halber Beweis, sondern daß derselbe auch durch mehrere Ver-dis muthungen Und Anzeigen bestärkt seyn mußte. Ein Unterrichter
be- durfte nur nach Befragung des Oberrichters oder der Rechts-
in stähle auf die Folter erkennen Dem Gemarterten schadete sein
>ch- Bekenntniß auf der Marter nicht, wofern es nicht nachher, wenn
im die Schmerzen vorüber waren, wiederholt wurde. Doch konnte
)en die Tortur im Fall des Widerrufs oder falsch angegebener Um-
ge- stände wiederholt werden. Ein Angeschuldigter, der, ohne ein Be-
die kenntniß abzulegen, die Tortur überstand, mußte völlig frei ge-
00» sprachen werden. Doch konute die Marter, wegen neuer, von
ist, den vorigen unterschiedener Anzeigen wiederholt werden. Man
hen durste auch in der Regel nicht zur Marter schreiten, um das Ver-ve- brechen außer Zweifel zu setzen, sondern bloß um zu erfahren, ob
die > der Jnquisit die Missethat, welche an und für sich moralisch ge-
der wiß war, begangen habe. Nach der peinlichen Haksgerichtsord-
das nung hatte die Tortur nur bei solchen Verbrechen Statt, worauf
irg, eine Todesstrafe stand. Nur wegen eines vorsätzlichen, nicht
'am aber wegen eines aus Fahrlässigkeit begangenen Verbrechens war
,er die Tortur zulässig. Die Größe der Tortur richtete sich nach der
der Größe des Verbrechens, und der gesetzlich angedrohten Strafe, nach
, a- der Menge und Wichtigkeit der Anzeigen und der Halsstarrigkeit
ach- des Jnquisiten. Bor dem Erkenntniß auf die Tortur mußte der