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4<v Tortur

letztere mit seiner Vertheidigung gehört werden. Die Eröffnung fdes Beiurtheils, worin auf Tortur oder Territion erkannt war, 'mußte auf solche Weise geschehen, daß der Angeschuldigte nicht denihm zuerkannten Grad der Tortur erfuhr. Die Marter selbstwurde gewöhnlich früh Morgens oder zur Nachtzeit angestellt;Zeit und Grunde, wo es aber geschehen sollte, wurde sorgfältigdem Jnquisiten verheimlicht. Feiertage waren in der Regel hie-von ausgenommen. Wann die Tortur angestellt wurde, begabsich der Richter nebst zwei Beisitzern in die Marterkammer. Vor-her ward noch ein gütliches Verhör des Angeschuldigten versucht, Lwozu auch häufig ein Prediger zugezogen wurde. Bei beharrli-chem Läugnen wurde der Jnquisit dem Scharfrichter übergeben,der ihn in die Marterkamwer führte, ihm die Foltexinstrumentezeigte, und die Art und Weise ihrer Anwendung. Kehrte sichder Jnquisit hieran nicht, so wurde er an die Leiter oder dieWank festgebunden, und sodann begann die wirkliche Folter,während welcher der Richter dem Angeschuldigten zureden mußte,zu gestehen. Der Gerichtsschrnber mußte indessen, während derScharfrichter und seine Gehülfen den Jnquisiten folterten, alles,und so auch das Betragen des Gemarterten genau aufschreiben.Sobald der letztere sich zum Geständnisse erbot, mußten Bandenund Marterinstrumente abgenommen werden. Nach dem Gerichts-gebrauch durste die Tortur nicht über eine Stunde dauern. Wennmehrere Mitschuldige vorhanden waren, so wurde mit dem, wel-chen man am wenigsten für verstockt, sondern vielmehr für furcht-sam hielt, angefangen, so auch mit dem, der von zarterem Alterwar, oder mit einem solchen, der die meisten Anzeigen gegen sich,und die größten Grade der Tortur zu erwarten hatte. Gewöhn- *lich wurde der Sohn vor dem Vater, eine Frauensperson vor ei- ^per Mannsperson gemartert. Wenn der Jnquisit heftig schrie, soward ihm, um dies zu hindern, die sogenannte Birne auf denMund gesetzt, und ihm ein Zeichen angegeben, woran man erken-nen konnte, wenn er zu einem Geständniß geneigt sey. Da dasauf der Tortur abgelegte Bekenntniß zur Tortur nicht genügte,.und nachgehends bestätigt werden mußte, so mußte der Richter dieWiederholung eines solchen Geständnisses fodern, wenn die Eindrückeund Schmerzen der Folter größtentheils sich verloren hatten. Ei-nige Rechtslehrer behaupteten, daß es drei Tage, andere, daß esvierundzwanzig Stunden nach geschehener Folter Statt habenmußte. Die Bestätigung des auf der Tortur abgelegten Geständ-nisses nannte man die Urgicht, und sie geschahe an dem gewöhn-lichen prte des Gerichts. Wenn der Richter das abgeleistete, undvon dem Jnquisiten außer der Marter bestätigte Bekenntniß nachaller Wahrscheinlichkeit gegründet befand, so vertrat es die Stelleeines vollständigen.Beweises gegen den Jnquisiten, und es konntedie Verurtheilung zur peinlichen Strafe erfolgen. Wenn der In- >quisit nach ausgestandener Marter widerrief, und die Ursachenseines Widerrufs beweisen konnte, so wurde er frei gesprochen.Konnte er bloß die Ursachen des Widerrufs wahrscheinlich machen,so wurde er außerordentlich bestraft. Ein bloß von der Furcht derTortur und den empfundenen Schmerzen hergenommener Wider-ruf war der Regel nach unnütz. Nach einer zweimal erfolgtenMarter und zweimaligem Widerruf des abgelegten Geständnissesschritt man höchst selten zum drittenmsle zur Tortur, sondern