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Zenhter Band. To bis Z.]
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Tortur 4i

der Jnqmst't wurde zu einer außerordentlichen Strafe vcrurtheilt.Wenn der Jnquisit die ganze angeschuldigte That sammt ihrenUmständen auf der Folter oder bei der Territion abgeläuanethatte, dabei verharrte, und nicht anderweitig derselben rechtlichüberwiesen werden konnte, so wurde er nach geleisteter Urphedcd. h. nach eidlicher Versicherung, sich wegen der ausgcstandenenGefangenschaft und Marter nicht rächen, und falls er des Landesoder der Gerichtsbarkeit verwiesen würde, binnen der gesetztenZeit nicht zurückkehren zu wollen, völlig freigesprochen, und inden Besitz seiner sequestrirten Güter und bürgerlichen Rechte wie-der eingesetzt. Die gegen ihn vorhanden gewesenen Anzeigenkonnten weder einzeln noch zusammengenommen zur Bestärkungeines gegründeten Verdachts wider den Jnquisiten dienen undwurden für erloschen geachtet. Wer ihm die Tortur auf irgendeine schimpfliche Weise vorrückte, konnte mit der Injurienklagebelangt werden. Im Anklageprozeß wurden die Kosten compen-sirt, im inquisitorischen sielen sie dem Gemarterten nur in soweit zur Lqst, als er durch unerlaubte Handlungen zu dem Ver-dachte Anlaß gegeben hatte. Ein Richter, der ohne genügsameAnzeigen zur Tortur geschritten, oder auch die vorgeschriebenenGränzen nicht beobachtet hatte, wurde nicht bloß bestraft, sondernauch den Umstände» nach angehalten, dem Angeschuldigten Ge-nugthuung zu leisten; denn im Fall dieser seine Unschuld bei derTortur behaupten, oder wenigstens nicht überführt werden konnte,«nd doch ein unziemliches Verfahren des Richters zu beweisenstand, so mußte der letztere dem Gemarterten nicht bloß alle Schä-den und Kosten ersetzen, sondern konnte auch mit der ästiinatori-schen Injurienklage belangt werden. Wenn der Gemarterte durchdie Grausamkeiten des Richters sogar da« Leben verlor, so konntedieser bei erwiesenem Vorsatz sogar am Leben oder sonst peinlichbestraft werden. Einem überführten Verbrecher gereichte der ge-setz- und urtelswidrige Gebrauch der Tortur zum Milderungs-grunde der Strafe, — Mit der Lort"r höchst nahe verwandt istdie Territion oder die Bedrohung mit der Tortur, welchedarin bestand, daß man in Gegenwart des Angeschuldigten An-stalten zur förmlichen Tortur machte, es aber Hiebei bewendenließ, ohne ihm körperliche Schmerzen zuzufügen. Man machteeinen Unterschied zwischen Real- und Verbalterrition. Bei derRealterrition wurden die Marterinstrumente nach geschehener Ent-kleidung des Jnquisiten wirklich angelegt, jedoch so, daß es keineSchmerzen verursachen konnte. Bei einer Verbalterrition fandeine ernstliche Verwarnung Statt, welche derjenigen, welche vorder Tortur von dem Richter und dem Scharfrichter zu geschehenpflegte, völlig gleich war. Indessen fiel hier sowohl das Entklei-den, als das wirkliche Anlegen der Marterinstrumente hinweg.Die Reallterrition geschahe gewöhnlich in der Marterkammer, dieVerbalterrition häufiger in der Gcrichtsstube. Die Territion hatteStatt, wenn es an genügsamen Anzeigen zur Tortur fehlt«; undzur Verbalterrition schritt man dann, wenn jene Anzeigen nurgeringe oder durch andere Umstände entkräftet worden'waren. Werseines Standes halber nicht mit der Tortur belegt werden konnte,war in der Regel auch von beiden Arten der Territion frei; in-dessen konnten solche Personen, welche durch ihre kränkliche oderkörperliche Beschaffenheit von der Tortur ausgenommen waren,